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   AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16   

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AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16 (https://dejure.org/2016,40363)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2016 - 304 C 147/16 (https://dejure.org/2016,40363)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 304 C 147/16 (https://dejure.org/2016,40363)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Darmstadt verurteilt mit fast mustergültiger Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2016 - 304 C 147/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen sind dem Geschädigten daher Markterforschung oder Preisvergleiche regelmäßig nicht zuzumuten und dürften ohne vorherige Begutachtung wohl auch kaum möglich sein, denn es fehlen -im Unterschied zum Mietwagenersatzgeschäft und zu den Reparaturkosten- einheitliche Abrechnungsmodalitäten bzw. allgemein zugängliche Tarifübersichten oder Preislisten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.02, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff.; OLG Naumburg a.a.O.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, 13 S 108/08).

    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen -im kollusiven Zusammenwirken- ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder sonst hierüber in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

    Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien, der zudem in aller Regel zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, BI.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

    Ferner mag die Abrechnung nach Stundenhonorar im Ergebnis vielleicht nachvollziehbarer sein, günstiger ist sie aber nicht in jedem Falle (wie auch z.B. vom LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10 konkret festgestellt).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Auch ist das JVEG (§§ 8 ff. JVEG) hier weder direkt noch analog anwendbar (vgl. auch schon BGH, Urt. v. 04.04.06, X ZR 80/05 = NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.).

    Dass der Sachverständige allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Grundhonorars vornimmt, noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet, ist auch schon in der Entscheidung des BGH vom 04.04.06, X ZR 80/05 (NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.) festgestellt.

    Insoweit hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.06, X ZR 80/05 selbst für das Werkvertragsrecht ausdrücklich festgestellt, dass die Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten wie Schreibkosten und Kosten für Porti, Telefon, Fotografien, und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen darf, und zwar auch in Form von Pauschalen, und dass eine solche Bestimmung des Gesamthonorars auch nicht zu beanstanden sei.

  • LG Saarbrücken, 29.08.2008 - 13 S 108/08

    Ersatz restlicher Sachverständigengebühren aus einem Verkehrsunfall; Erstattung

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen sind dem Geschädigten daher Markterforschung oder Preisvergleiche regelmäßig nicht zuzumuten und dürften ohne vorherige Begutachtung wohl auch kaum möglich sein, denn es fehlen -im Unterschied zum Mietwagenersatzgeschäft und zu den Reparaturkosten- einheitliche Abrechnungsmodalitäten bzw. allgemein zugängliche Tarifübersichten oder Preislisten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.02, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff.; OLG Naumburg a.a.O.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, 13 S 108/08).

    Denn die eingangs genannten Grundsätze zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB gelten insgesamt grundsätzlich auch für die sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten, vor allem, soweit sie Pauschalkosten betreffen, (OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08 a.a.O.).

    Eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung ließe sich allein hieraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. hierzu auch z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, a.a.O.).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Vielmehr ist einzig erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was dem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint bzw. was ein solcher Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.13,  VI ZR 471/12 = VersR 2013, 1544 und VI ZR 528/12 - VersR 2013, 1590; Urt. v. 23.01.07, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff. - NZV 2007, 1450 ff. und Urt. v. 07.05.96, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 376, alles abrufbar in Juris).

    Wenn man die Entscheidung des BGH vom 23.01.07, VI ZR 67/06, sowie die vom BGH dort wiederum selbst zitierte Textstelle aus der Entscheidung vom 12.07.05, AZ.

    Demgemäß hat auch der BGH bereits in seiner Entscheidung 23.01.07, VI ZR 67/06 (VersR 2007, 560 f.) ausdrücklich entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann.

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht demnach zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v. 15.10.91 VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 368 f., abrufbar in Juris).

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 15.10.91, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und Urt. v. 29.04.03, VI ZR 393/02 = BGHZ 154, 395, 398, abrufbar in Juris).

    Vielmehr ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die "spezielle Situation" des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, a.a.O., insbes. Urt. v. 15.10.91 - VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375, 378).

  • LG Saarbrücken, 21.02.2008 - 11 S 130/07
    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen -im kollusiven Zusammenwirken- ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder sonst hierüber in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

    Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien, der zudem in aller Regel zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, BI.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Vielmehr ist einzig erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was dem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint bzw. was ein solcher Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.13,  VI ZR 471/12 = VersR 2013, 1544 und VI ZR 528/12 - VersR 2013, 1590; Urt. v. 23.01.07, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff. - NZV 2007, 1450 ff. und Urt. v. 07.05.96, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 376, alles abrufbar in Juris).

    Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen oder sonst Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH a.a.O., insbes. Urt. v. 07.05.96 - VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 381 f.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Vielmehr ist einzig erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was dem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint bzw. was ein solcher Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.13,  VI ZR 471/12 = VersR 2013, 1544 und VI ZR 528/12 - VersR 2013, 1590; Urt. v. 23.01.07, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff. - NZV 2007, 1450 ff. und Urt. v. 07.05.96, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 376, alles abrufbar in Juris).

    Denn nur, wenn dieser erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15.10.13, VI ZR 528/12, aaO, Rn. 19 m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Diese haben wiederum nun einmal zunächst zur Folge, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = DS 2014, S. 90 f, abrufbar in Juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Darmstadt, 03.06.2016 - 304 C 147/16
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen -im kollusiven Zusammenwirken- ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder sonst hierüber in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05

    Rechtliches Gehör bei Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • AG Bonn, 24.01.2012 - 107 C 171/11

    Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 23.01.2018 - 11 C 365/16

    Kein Ersatz von Verbringungskosten bei geeigneten Werkstätten in der Nähe

    Unter erstattungsfähigen Nebenkosten sind grundsätzlich nur diejenigen Auslagen zu verstehen, die im Rahmen der Ermittlung und Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch tatsächlich angefallen sind (vgl. statt vieler: AG Darmstadt Urt. v. 3.6.2016 - 304 C 147/16, BeckRS 2016, 11891).
  • AG Neuss, 11.11.2020 - 86 C 349/20
    Zu den üblichen, grundsätzlich nicht hinwegzudenkenden und daher zu erstattenden Nebenkosten gehören auch die Kosten, die für die Benutzung von bestimmter EDV-Hard- und Software anfallen, insbesondere für die Benutzung speziellere Datenbanken zur Herstellung der Schadenkalkulation und zum Abruf der Fahrzeugdaten (Kalkulations-lßewertungs-NIN-Abfrage/Datenabfragekosten) (vgl. AG Darmstadt Urt. v. 3.6.2016 †304 C 147/16, BeckRS 2016, 11891).
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