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   AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17   

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https://dejure.org/2018,18658
AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17 (https://dejure.org/2018,18658)
AG Detmold, Entscheidung vom 02.02.2018 - 34 F 127/17 (https://dejure.org/2018,18658)
AG Detmold, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 34 F 127/17 (https://dejure.org/2018,18658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf Kindesvermögen zur Abwendung einer finanziellen Notlage der Eltern verwendet werden?

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1756
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

    Auszug aus AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17
    Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist bereits dann auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes zum Beispiel für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

    Die Finanzierung dieser Bedürfnisse obliegt den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB, so dass die Eltern vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

    Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter, wie zum Beispiel der Großeltern, vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch in Besitz behalten (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17
    Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, 2 U 20/96, zitiert nach juris).

    Hebt beispielsweise ein Elternteil einen Teilbetrag eines Kontoguthabens des Kindes zum Ausbau eines von ihm geerbten Hauses ab und unterlässt eine Kontrolle des Guthabens, so dass andere Personen Abhebungen vornehmen können, so haftet er dem Kind wegen Verletzung seiner Vermögenssorge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, 2 U 20/96, zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09

    Verwaltung von Kindesvermögen durch einen Elternteil: Schadensersatz wegen

    Auszug aus AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17
    Eine solche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Kindes für Aufwendungen herangezogen wird, für die die Eltern gegenüber dem Kind keinen Ersatzanspruch haben (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2001, 8 U 519/09, zitiert nach juris).
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