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AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt
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- BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Mietwagenkosten sind dem Geschädigten zu erstatten, soweit sie erforderlich sind, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2007,1124-1126; 2008, 2910-2912).Der Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (BGH NJW 05, 51; 05, 135; 05, 1041; 05, 1043; 05, 1933; 07, 1124ff).
Das Gericht ist bei der Schadenabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellt und die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit muss nicht die Kalkulation des konkreten Unternehmens nach sich ziehen (BGH NJW 2007, 1124ff).
Normaltarif ist der Tarif, der einem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH NJW 2007, 1124ff).
- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Mietwagenkosten sind dem Geschädigten zu erstatten, soweit sie erforderlich sind, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2007,1124-1126; 2008, 2910-2912).In Ausübung dieses Ermessens nach § 287 ZPO kann das Gericht den "Normaltarif" auch auf Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlenbereich des Geschädigten ermitteln (BGH NJW 2008, 2910-2912).
Deshalb darf die Eignung von Listen und Tabellen die bei der Schadenschätzung verwendet werden nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 2910-2912).
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Da nur der objektiv erforderliche Betrag zu ersetzen ist, muss der Geschädigte zum Preisvergleich zwei oder drei Angebote einholen (BGH NJW 1985, 2639; 05, 1933) und sich über die in Betracht kommenden Tarife informieren.Soweit der Geschädigte zum "Unfallersatztarif' angemietet hat ist dies nicht prima facie ein Mtverschulden bezüglich der Höhe des Miettarifs (BGH NJW 96, 1958; 05, 51; 05, 135; 05, 1933).
Der Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (BGH NJW 05, 51; 05, 135; 05, 1041; 05, 1043; 05, 1933; 07, 1124ff).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Soweit der Geschädigte zum "Unfallersatztarif' angemietet hat ist dies nicht prima facie ein Mtverschulden bezüglich der Höhe des Miettarifs (BGH NJW 96, 1958; 05, 51; 05, 135; 05, 1933).Der Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (BGH NJW 05, 51; 05, 135; 05, 1041; 05, 1043; 05, 1933; 07, 1124ff).
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Soweit der Geschädigte zum "Unfallersatztarif' angemietet hat ist dies nicht prima facie ein Mtverschulden bezüglich der Höhe des Miettarifs (BGH NJW 96, 1958; 05, 51; 05, 135; 05, 1933).Der Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (BGH NJW 05, 51; 05, 135; 05, 1041; 05, 1043; 05, 1933; 07, 1124ff).
- BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Sollte der Mietpreis nach dieser Prüfung nicht im Rahmen des Erforderlichen liegen, ist er trotzdem zu ersetzen, wenn der günstigere "Normaltarif" dem Geschädigten nicht bekannt (erkennbar) oder zugänglich war (BGH NJW 2007, 2758-2759). - BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Mietwagenkosten sind dem Geschädigten zu erstatten, soweit sie erforderlich sind, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2007,1124-1126; 2008, 2910-2912). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Der Unfallersatztarif ist nur zu ersetzen, wenn die Mehrforderung gegenüber dem Normaltarif auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzuführen sind (BGH NJW 05, 51; 05, 135; 05, 1041; 05, 1043; 05, 1933; 07, 1124ff). - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
- BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer
Auszug aus AG Dresden, 09.07.2010 - 115 C 7377/09
Hat der Gläubiger einmal Geldersatz verlangt, ist er an diese Wahl gebunden (BGH NJW 1993, 727). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
- BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84
Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke