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   AG Dresden, 25.02.2011 - 270 Gs 729/11   

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AG Dresden, 25.02.2011 - 270 Gs 729/11 (https://dejure.org/2011,127589)
AG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2011 - 270 Gs 729/11 (https://dejure.org/2011,127589)
AG Dresden, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 270 Gs 729/11 (https://dejure.org/2011,127589)
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Wird zitiert von ...

  • LG Dresden, 17.04.2013 - 15 Qs 34/12

    Sachsen: Funkzellenabfrage bei Anti-Nazi-Protest war rechtswidrig

    Die Funkzellenabfrage des Beschlusses 270 Gs 729/11 betraf die mutmaßliche Organisationszentrale der linksgerichteten Gewalttätigkeiten auf der xxx Straße xx, 01127 Dresden.

    Nur in den Gründen des Beschlusses betreffend die xxx Straße xx (270 Gs 729/11) wurde auf die Ereignisse am 19.02.2011 Bezug genommen, indem dort die Koordinierungsfunktion des genannten Mobiltelefons mit der Nummer 01xxx-xxxxxxx, wie oben dargestellt, geschildert wurde.

    Mit weiterem Schriftsatz vom 28.02.2012, eingangen beim Amtsgericht Dresden am gleichen Tage, hat der Beschwerdeführer darüberhinaus beantragt, durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass auch die angeordnete Funkzellenabfrage betreffend die Großenhainer Straße 93 (270 Gs 729/11) rechtswidrig war und dass die Erhebung und Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten und der Bestandsdaten des Beschwerdeführers durch das Landeskriminalamt Sachsen auf der Grundlage dieses Beschlusses rechtswidrig war.

    Daraus ergab sich, dass im Hinblick auf die Handynummer des Antragstellers Verbindungsdaten für den Bereich südlich des Hauptbahnhofs und für den Bereich Großenhainer Straße 93 im Rahmen der Beschlüsse 270 Gs 711/11 und 270 Gs 729/11 erhoben worden waren.

    Das Amtsgericht Dresden erklärte daraufhin mit Beschluss vom 28.05.2012 die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011, Az. 270 Gs 711/11, 270 Gs 712/11 und 270 Gs 729/11 für rechtmäßig.

    Dies war zuvor lediglich in dem Beschluss 270 Gs 729/11 betreffend die xxx Straße xx angeklungen, indem dort die Koordinierungsfunktion des genannten Mobiltelefons dargelegt wurde.

    Im Hinblick auf diese verfassungsrechtlich unabdingbare Umgrenzung des Tatvorwurfs konnte das vorhandene Defizit in der Begründung des Beschlusses 270 Gs 711/11 auch nicht wie von dem Amtsgericht Dresden in dem Beschluss vom 28.05.2012 in der Weise nachgebessert werden, dass erst durch eine Gesamtschau mit dem Beschluss 270 Gs 729/11, in dem die Ereignisse vom 19.02.2011 erwähnt sind, diese auch in den Beschluss 270 Gs 711/11 hineininterpretiert werden können.

    Außerdem geht es in dem Beschluss 270 Gs 729/11 in Bezug auf den 19.02.2011 um das genannte Mobilfunktelefon, über das die gewaltbereiten linksorientierten Gruppen koordiniert wurden.

    b) Die sofortige Beschwerde im Hinblick auf den mit Beschluss vom 28.05.2012 für rechtmäßig erklärten Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011 (270 Gs 729/11) sowie der desgleichen für rechtmäßig erklärten Art und Weise des Vollzugs des Beschlusses ist unbegründet.

    Die Kammer hält den angegriffenen Beschluss vom 25.02.2011 - 270 Gs 729/11 - betreffend die xxx Straße xx für materiell rechtmäßig.

    Dass auch die Voraussetzungen des § 100 g Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt waren, nämlich der Verdacht der Begehung von Straftaten mittels Telekommunikation bestand, ergab sich im Hinblick auf den Beschluss 270 Gs 729/11 schon aus dem Umstand des Einsatzes des soeben genannten Mobilfunktelefons.

    Die nach § 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte räumliche Bezeichnung der Telekommunikation ist in dem Beschluss 270 Gs 729/11 gewahrt, jedoch fehlt es auch insoweit an jeglicher Begründung.

    Die im Beschluss 270 Gs 729/11 angeordnete Dauer der Funkzellenabfage von 48 Stunden begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass das Errichten der stabsmäßig organisierten Einsatzzentrale in der xxx Straße bereits am Vortag, also schon am 18.02.2011, begann.

    Die in dem Beschluss 270 Gs 729/11 angeordnete Funkzellenabfrage hält die Kammer im Ergebnis einer vorgenommenen Gesamtabwägung für verhältnismäßig im engeren Sinne.

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