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   AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05   

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https://dejure.org/2006,27289
AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05 (https://dejure.org/2006,27289)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 33b C 197/05 (https://dejure.org/2006,27289)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2006 - 33b C 197/05 (https://dejure.org/2006,27289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast des Geschädigten zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif nach einem Verkehrsunfall; Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs aus "betriebswirtschaftlicher Sicht"

  • verkehrsrechtsforum.de

    Der Geschädigte muß darlegen und beweisen, daß eine Anmietung zum "Unfallersatztarif" erforderlich gewesen ist, obwohl der Vermieter günstigere Tarife anbietet. Es kommt nicht darauf an, ob der Tarif "aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt" ist (entgegen BGH ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    Abzustellen ist insofern auf die Entscheidung eines verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (BGH NJW 1985, Seite 2639).

    Darzulegen ist also, dass die Bedingungen des Unternehmens für eine Vermietung zum Normaltarif von dem Geschädigten nicht erfüllt werden konnten (z. B.: Bargeld und Kreditkarte sind im verunfallten Auto verbrannt) oder dass ihm die Erfüllung der Bedingungen nicht zumutbar gewesen ist (§§ 242, 254 II S. 1 BGB; BGH NJW 1985, Seite 2639)....In vielen Fällen wird man annehmen müssen, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch (auf ihn kommt es an, vgl. BGH NJW 1985, aaO und NJW 2005, Seite 1933, 1934) die geforderte Sicherheit leisten und zum Normaltarif mieten würde.".

    Andererseits kann der Geschädigte - soweit es nicht um vergleichsweise geringe Beträge geht - nicht ohne irgendeine Erkundigung zu jedem beliebigen Tarif anmieten (BGH NJW 1985, Seite 2639, 2640; OLG Köln, NJW-RR 1993, Seite 1053; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seite 907, 908/909).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    Darzulegen ist also, dass die Bedingungen des Unternehmens für eine Vermietung zum Normaltarif von dem Geschädigten nicht erfüllt werden konnten (z. B.: Bargeld und Kreditkarte sind im verunfallten Auto verbrannt) oder dass ihm die Erfüllung der Bedingungen nicht zumutbar gewesen ist (§§ 242, 254 II S. 1 BGB; BGH NJW 1985, Seite 2639)....In vielen Fällen wird man annehmen müssen, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch (auf ihn kommt es an, vgl. BGH NJW 1985, aaO und NJW 2005, Seite 1933, 1934) die geforderte Sicherheit leisten und zum Normaltarif mieten würde.".
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    Das bedeutet, dass der Geschädigte, der vor dem Unfall über ein funktionstüchtiges Fahrzeug mit bestimmten Komfortmerkmalen verfügt hat, auch während der Reparatur dieses Fahrzeugs ein vergleichbares Fahrzeug nutzen können muß (BGH NJW 1970, Seite 1120).
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    "Ist der Geschädigte über die Möglichkeit der Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht aufgeklärt worden, gilt einerseits, dass dem Geschädigten keine "Marktforschung" zuzumuten ist (BGH NJW 1985, Seite 793).
  • OLG Köln, 12.02.1993 - 19 U 166/92

    Mietwagen; Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    Andererseits kann der Geschädigte - soweit es nicht um vergleichsweise geringe Beträge geht - nicht ohne irgendeine Erkundigung zu jedem beliebigen Tarif anmieten (BGH NJW 1985, Seite 2639, 2640; OLG Köln, NJW-RR 1993, Seite 1053; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seite 907, 908/909).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1996 - 1 U 103/95

    Mietfahrzeug; Typengleicher Sportwagen; Porsche 911; Langzeitnachlaß;

    Auszug aus AG Hamburg, 10.03.2006 - 33b C 197/05
    Andererseits kann der Geschädigte - soweit es nicht um vergleichsweise geringe Beträge geht - nicht ohne irgendeine Erkundigung zu jedem beliebigen Tarif anmieten (BGH NJW 1985, Seite 2639, 2640; OLG Köln, NJW-RR 1993, Seite 1053; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seite 907, 908/909).
  • AG Hamburg, 18.09.2006 - 644 C 188/06

    Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    (grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; instruktiv zum Ganzen Wagner , NJW 2006, 2289 ff.; ablehnend dagegen AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05).

    Weiter hält der Bundesgerichtshof den von dem Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif dann nicht für erstattungsfähig, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; Wagner , NJW 2006, 2289, 2291; ebenso AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05).

    Insoweit trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Schädiger die Anmietmöglichkeit tatsächlich bekannt gewesen ist (deutlich AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05).

    Aus diesem Grund vermag auch die Auffassung, die klagweise geltend gemachten Kosten seien unabhängig von der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil dem Kläger eine günstigere Anmietmöglichkeit zu einem "Normaltarif" möglich gewesen sei (so dezidiert AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05),.

  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag

    (grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; instruktiv zum Ganzen Wagner , NJW 2006, 2289 ff.; ablehnend dagegen AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05).

    Aus diesem Grund vermag auch die Auffassung, die klagweise geltend gemachten Kosten seien unabhängig von der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu einem "Normaltarif" möglich gewesen sei (so dezidiert AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 - 33b C 197/05),nicht zu überzeugen.

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