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AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- rechtsanwaltmoebius.de
Zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain arbeitsrecht-hannover.de durch eine Rechtsanwältin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99
Mitwohnzentrale.de
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Zwar stellt die Wahl eines Gattungsbegriffes (wie ,,Amtsgericht Hannover") als Domain-Name nicht gegen § 1 UWG (BGH NJW 2001, 3262, 3265). - BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68
Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht …
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Er verfolgt nicht nur eigene Interessen, sondern handelt auch mit Willen, für den Unterlassungsschuldners tätig zu sein, und zwar im Einklang mit dem Interesse und dem mutmaßlichem Willen des Unterlassungsschuldners, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird (BGHZ 52, 393, 399f.; BGHZ 91, 550;… Baumbach Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn. 554;… Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4 Aufl., 19. Kapitel Rn. 11). - BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 64/96
Berufswidrige Werbung
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Das in § 43b BRAO zum Ausdruck kommende Prinzip des Verbotes der irreführenden und gezielten Werbung wird ferner durch die §§ 6 - 10 BORA, welche die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung betreffen, in zulässiger Weise konkretisiert (BGH GRUR 200, 81, 82; BGH NJW 1997, 2682).
- BGH, 22.09.1983 - I ZR 166/81
shop-in-the-shop
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichem Willen des Abgemahnten entspricht und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Abmahnung (…Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 85; BGH GRUR 1984, 129, 131). - BGH, 13.06.1980 - I ZR 96/78
Erstattung vorprozessualer Kosten - Eingetragenes Warenzeichen - Androhung von …
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Das Gericht folgt der herrschenden Meinung, dass der Verletzer auch ohne Verschulden dem Unterlassungsgläubiger die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer objektiven wettbewerbswidrigen Störung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) zu erstatten hat (BGHZ 52, 394, 399f.; BGH GRUR 80, 1074;… Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn. 554;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 84;… Großkommentar/Kreft, UWG, 1991, C, Vor § 13 Rn. 150). - OLG Köln, 15.01.1993 - 6 U 147/92
Mißbrauch; Antragsbefugnis
Auszug aus AG Hannover, 28.03.2002 - 526 C 17919/01
Bei der Abmahnung durch einen Mitbewerber liegt ein Missbrauch daher erst dann vor, wenn die Abmahntätigkeit unverhältnismäßig größer ist als die eigenen Geschäftstätigkeit und die durch sie erzielten Einnahme hinter den aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen deutlich zurückbleiben (…Baumbach/Hafermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 15; München WRP 86, 56; München WRP 86, 304; GRUR 93, 571).