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   AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16   

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https://dejure.org/2016,26299
AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16 (https://dejure.org/2016,26299)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.02.2016 - 4 M 122/16 (https://dejure.org/2016,26299)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - 4 M 122/16 (https://dejure.org/2016,26299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung eines Vollstreckungsgläubigers gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünfte; Zulässigkeit von Drittauskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14

    Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16
    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZB 77/14 , ausgeführt, dass ein Mangel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit der Vermögensauskunft keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abfrage von Drittauskünften des § 802 l ZPO sein kann.
  • LG Koblenz, 11.03.2015 - 2 T 84/15

    Isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften über das Vermögen des

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16
    Entsprechend hat das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 11.03.2015, Az. 2 T 84/15, ausgeführt, dass der Inhalt des Vermögensverzeichnisses dem drittauskunftbetreibenden Gläubiger bekannt sein muss.
  • AG Bonn, 31.01.2014 - 24 M 352/14

    Drittauskünfte im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bonn in der Entscheidung vom 07.02.2014, Az. 24 M 352/14, ist es daher zwingend erforderlich, dass der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger nicht nur vom Vorliegen einer Vermögensauskunft im Verfahren eines anderen Gläubigers erfahren hat.
  • LG Krefeld, 09.06.2017 - 7 T 85/17

    Erteilung von Drittauskünften aufgrund eines isolierten Antrags des Gläubigers

    Dies setzt denklogisch voraus, dass der die Auskunft verlangende Gläubiger von der Vermögensauskunft auch inhaltlich Kenntnis genommen hat (vgl. AG Kaiserslautern, Beschluss vom 19.02.2016 - 4 M 122/16, Juris, Rn. 10).
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