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   AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15   

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https://dejure.org/2015,34327
AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15 (https://dejure.org/2015,34327)
AG Krefeld, Entscheidung vom 09.10.2015 - 6 C 127/15 (https://dejure.org/2015,34327)
AG Krefeld, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 6 C 127/15 (https://dejure.org/2015,34327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Berechnung und Abtretung des Anspruchs auf Kfz-Sachverständigenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Eine pauschale Deckelung der Nebenkosten kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) nicht in Betracht.

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, die zwar die Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht betrifft, aber in der auch ausgeführt wird, dass der vom Geschädigten für das Gutachten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sei.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 nicht entgegen, da sie gerade die - hier nicht einschlägige - Konstellation betrifft, dass der Geschädigte selbst auf Ersatz der Sachverständigenkosten klagt.
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Auf die Fragen, ob dem Geschädigte S. bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten- insbesondere der Nebenkosten - zu zweifeln, kommt es vorliegend nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage eines Abtretungsvertrags mit dem Sachverständigen ... B. Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Sachverständigen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden, da der Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen einbezogen ist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08).
  • LG Arnsberg, 21.01.2015 - 3 S 210/14

    Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht in Gestalt von

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Soweit die Rechnung - wie vorliegend - gerade nicht vom Geschädigten ausgeglichen wurde, begründet sie für sich allein gesehen auch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (LG Arnsberg, Urt. v. 21.01.2015, 3 S 210/14).
  • LG Köln, 21.07.2014 - 9 S 160/14
    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Insoweit kann in dieser Konstellation einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der aus § 242 BGB herzuleitenden Einrede "dolo agit..." überprüft werden, soweit die geforderte Vergütung das ortsübliche Honorar überschreitet (OLG Dresden, aaO.; LG Köln, Beschl. v. 21.07.2014, 9 S 160/14; AG Krefeld, Urteil vom 10.01.2014, 6 C 301/13 für Höhe d. Abschleppkosten; Nugel, VRR 4/2014, 124 ff., 125 f.).
  • AG Krefeld, 10.01.2014 - 6 C 301/13

    Zur Höhe der unfallbedingten Abschleppkosten

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Insoweit kann in dieser Konstellation einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der aus § 242 BGB herzuleitenden Einrede "dolo agit..." überprüft werden, soweit die geforderte Vergütung das ortsübliche Honorar überschreitet (OLG Dresden, aaO.; LG Köln, Beschl. v. 21.07.2014, 9 S 160/14; AG Krefeld, Urteil vom 10.01.2014, 6 C 301/13 für Höhe d. Abschleppkosten; Nugel, VRR 4/2014, 124 ff., 125 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Rahmen eines Verkehrsunfallschadens durch den Sachverständigen selbst aus abgetretenem Recht ist in Fällen, in denen die grundsätzliche Haftung unstreitig ist, eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung (BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11 für Mietwagenkosten).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 64/08

    Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Als Fahrtkosten sind in der Rechtsprechung Kosten in Höhe von EUR 0, 25 bis EUR 0, 30 anerkannt (BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 64/08).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der angemessenen und ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die BVSK-Honorarbefragung 2013 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07).
  • LG Krefeld, 20.12.2007 - 3 S 29/07

    Kosten eines Sachverständigengutachtens stellen mit dem Schaden unmittelbar

    Auszug aus AG Krefeld, 09.10.2015 - 6 C 127/15
    Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der angemessenen und ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die BVSK-Honorarbefragung 2013 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07).
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