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AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10 |
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- BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06
Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 8GB erforderlich sind (BGH, NJW 2008, 2910; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 2758;NJW 2007, 2916).Das Tabellenwerk des Schwacke-Mietpreisspiegels ist allgemein anerkannt im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO (BGH, NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916).
- BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 8GB erforderlich sind (BGH, NJW 2008, 2910; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 2758;NJW 2007, 2916).Das Tabellenwerk des Schwacke-Mietpreisspiegels ist allgemein anerkannt im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO (BGH, NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916).
- OLG Zweibrücken, 29.06.2005 - 1 U 9/05
Schadensersatz: Erstattung von Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt auch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 15% im Wege der Vorteilsausgleichung angesichts der geringen Fahrstrecke von weniger als 1.000 km, die die Geschädigte mit dem Mietwagen zurückgelegt hat, nicht in Betracht (OLG Zweibrücken, Urteil v. 29.6.2005, AZ: 1 U 9/05).
- BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 7.6.11, Az. VI ZR 260/10 beschäftigt sich nicht mit einem vergleichbaren Sachverhalt. - BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Nur ausnahmsweise, ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war (BGH, NJW 2007, 1676). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Das Tabellenwerk des Schwacke-Mietpreisspiegels ist allgemein anerkannt im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO (BGH, NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916). - BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 8GB erforderlich sind (BGH, NJW 2008, 2910; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 2758;NJW 2007, 2916). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 8GB erforderlich sind (BGH, NJW 2008, 2910; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 2758;NJW 2007, 2916). - BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 1726). - LG Köln, 29.12.2010 - 9 S 252/10
Klageweise Geltendmachung von auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 29.07.2011 - 4 C 326/10
des § 2 I RDG.(so auch LG Köln: Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10 BeckRS 2011, 00355). - LG Landau/Pfalz, 01.09.2009 - 1 S 170/08