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   AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10   

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https://dejure.org/2010,81451
AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10 (https://dejure.org/2010,81451)
AG Nettetal, Entscheidung vom 09.07.2010 - 17 C 109/10 (https://dejure.org/2010,81451)
AG Nettetal, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 17 C 109/10 (https://dejure.org/2010,81451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de

    DBV-WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

  • captain-huk.de

    DBV-WinSelect Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10
    Erst wenn diese vorrangige Prüfung ergibt, dass der vom Geschädigten gewählte Tarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht oder zumindest nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war, ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (vergl. BGH NJW 1996, 1958) seitens des Gerichts zu prüfen, ob der Geschädigte den übersteigenden Betrag gleichwohl ersetzt verlangen kann, weil ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10
    Da er insoweit Ersatz nur der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, verstößt er bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten (Unfallersatztarif) nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vergl. etwa BGH, Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10
    Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vergl. BGH NJW 2006, 1508).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1996 - 1 U 84/95

    Mietwagenkosten; Ersparte Eigenaufwendungen; Rechnungsbetrag; Pauschalsatz

    Auszug aus AG Nettetal, 09.07.2010 - 17 C 109/10
    Für die durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzten ersparten Eigenaufwendungen von 10 % (vergl. OLG Düsseldorf vom 11.03.1996, Aktenzeichen 1 U 84/95. zitiert nach juris) ist ein Betrag in Höhe von 98, 47 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 886, 24 Euro (984,71 Euro - 98, 47 Euro) verbleibt.
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