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   AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83   

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https://dejure.org/1984,14412
AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83 (https://dejure.org/1984,14412)
AG Neuburg/Donau, Entscheidung vom 31.01.1984 - C 595/83 (https://dejure.org/1984,14412)
AG Neuburg/Donau, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - C 595/83 (https://dejure.org/1984,14412)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mobiles Bohrgerät blockiert LKW: Schadensersatz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83
    Mit Urteil vom 21.12.1970 (BGHZ 55, 153, 159 ) hat der BGH erneut bestätigt, daß die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen kann.
  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 256/69

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegenüber Dritten

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83
    Der BGH hat schon mit Urteil vom 14.2.1967 (= BB 1967, 391) ausgesprochen, daß auch die mit keiner Beschädigung oder Zerstörung verbundene Entziehung einer Sache eine Verletzung des Eigentums im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann (s. auch BGHZ 56, 73).
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83
    Das gleiche komme in Betracht bei einer Einwirkung auf die Sache, die deren Benutzung verhindert (s. BGHZ 63, 203 f.).
  • BGH, 14.02.1967 - VI ZR 140/65

    Schadensersatzpflicht eines Kraftfahrzeughändlers wegen Verletzung von

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 31.01.1984 - C 595/83
    Der BGH hat schon mit Urteil vom 14.2.1967 (= BB 1967, 391) ausgesprochen, daß auch die mit keiner Beschädigung oder Zerstörung verbundene Entziehung einer Sache eine Verletzung des Eigentums im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann (s. auch BGHZ 56, 73).
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