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   AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08   

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AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08 (https://dejure.org/2008,39960)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 18.12.2008 - 9 C 291/08 (https://dejure.org/2008,39960)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 9 C 291/08 (https://dejure.org/2008,39960)
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  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Sie ist damit weiter für die Berechnung der Mietpreishohe maßgeblich (vergl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 ).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Den Restwert des Fahrzeuges in Höhe von EUR 350, 00 muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überschreiten (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2008, 9 S 511/07).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwen­dungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, MDR 2005, 331; NJW 2005, 1041).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Dieser Zuschlag ergibt sich dann wenn die Besonderheiten im Hinblick auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 ; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 ).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Dieser Zuschlag ist nur dann erforderlich gemäß § 249 BGB wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Be­rücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt, zumindest auf Nachfrage kein wesentlich guns­tigerer Tarif zugänglich war ( BGH , NJW 2006, 1506; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2008, 9 S 509/06).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwen­dungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, MDR 2005, 331; NJW 2005, 1041).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Dieser Zuschlag ergibt sich dann wenn die Besonderheiten im Hinblick auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 ; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Das Gericht folgt in­soweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) und des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008, 9 S 434/07, Urteil vom 08.08.2008, 9 S 455/07).
  • LG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 S 3/05

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen und Umfang des Ersatzes von

    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Im allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstößt weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem  Normaltarif" teurer ist, solange der Umstand dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, am angegebenen Ort; LG Karlsruhe, 1 S 3/05, Urteil vom 23.11.2005).
  • LG Karlsruhe, 26.09.2008 - 9 S 511/07
    Auszug aus AG Pforzheim, 18.12.2008 - 9 C 291/08
    Den Restwert des Fahrzeuges in Höhe von EUR 350, 00 muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überschreiten (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2008, 9 S 511/07).
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