Rechtsprechung
AG Potsdam, 09.03.2011 - 77 Gs 399/11 |
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 09.03.2011 - 77 Gs 399/11
- OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des …
Auf die Beschwerde des Angeklagten R... H... werden der den dinglichen Arrest anordnende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. März 2011(77 Gs 399/11) und der diesen aufrechterhaltende Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam - Wirtschaftsstrafkammer - vom 22. April 2016 aufgehoben.Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9. März 2011 (77 Gs 399/11) wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB, des Verdachts des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in der Variante der bandenmäßigen fortgesetzten Hinterziehung von Einfuhrabgaben und des bandenmäßigen fortgesetzten Bannbruchs (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, hier auch in Verbindung mit §§ 373 Abs. 3, 370 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO), des Verdachts von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz in besonders schweren Fällen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 lit. c) AMG und wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 143 Markengesetz gem. §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 1 u. 2, 73 Abs. 3, 73a StGB, §§ 370, 372 bis 374 AO zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für das Land Brandenburg - Gläubiger - den dinglichen Arrest in Höhe von 288.140,67 Euro in das private Vermögen des Angeklagten H... als Schuldner angeordnet.
Für eine Aufrechterhaltung des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. März 2011 angeordneten dinglichen Arrests (77 Gs 399/11) dinglichen Arrests im Umfang von 77.592,90 Euro besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr.