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AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05 |
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- BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05
Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit auf einen Zeitraum von "längstens etwa sechs Wochen" ab (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.1989, Aktenzeichen: 2 BvR 249/89 und BVerfGE 41, 332 ff. = NJW 1976, 1537 f.). - BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Auszug aus AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es einem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand angerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides getroffen hat, da das Erfordernis besonderer Vorkehrungen in solchen Fällen unzumutbar ist (BVerfGE 35, 296 ff.; 34, 154 ff.; 26, 315 ff.). - BVerfG, 16.11.1972 - 2 BvR 21/72
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es einem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand angerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides getroffen hat, da das Erfordernis besonderer Vorkehrungen in solchen Fällen unzumutbar ist (BVerfGE 35, 296 ff.; 34, 154 ff.; 26, 315 ff.). - BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvR 675/72
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05
Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es einem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand angerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides getroffen hat, da das Erfordernis besonderer Vorkehrungen in solchen Fällen unzumutbar ist (BVerfGE 35, 296 ff.; 34, 154 ff.; 26, 315 ff.). - BVerfG, 03.05.1989 - 2 BvR 249/89
Auszug aus AG Rockenhausen, 04.10.2005 - OWi 197/05
Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit auf einen Zeitraum von "längstens etwa sechs Wochen" ab (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.1989, Aktenzeichen: 2 BvR 249/89 und BVerfGE 41, 332 ff. = NJW 1976, 1537 f.).