Rechtsprechung
AG Wertheim, 09.08.2013 - 1 C 279/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,21724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt und VKS-Honorarumfrage zugrundegelegt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Wertheim, 09.08.2013 - 1 C 279/12
Der Geschädigte ist - abgesehen von Bagatellfällen - berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Schverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560).
- LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten
Auszug aus AG Wertheim, 09.08.2013 - 1 C 279/12
Der Geschädigte ist "Herr des Regulierungsgeschehens" (LG Saarbrücken Urt. v. 22.6.2012 - 13 S 37/12 - ). - OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 8 U 66/11
Verzugszinsforderung: Anspruch auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten für die …
Auszug aus AG Wertheim, 09.08.2013 - 1 C 279/12
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist neben einem prozessualen nicht von vornherein ausgeschlossen(vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 10.7.2012 - 8 U 66/11 -). - LG Oldenburg, 07.11.2012 - 5 S 443/12
Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sachverständigenhonorars für die Erstellung …
Auszug aus AG Wertheim, 09.08.2013 - 1 C 279/12
Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist - und demnach auch, welcher Gutachter beauftragt werden darf - , Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ( LG Oldenburg NJW-RR 2013, 273 mwN.).