Rechtsprechung
   AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14287
AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
AG Zossen, Entscheidung vom 04.05.2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
AG Zossen, Entscheidung vom 04. Mai 2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,14287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    AG Zossen vs. BGH - Keine originäre Forderungsberechtigung (Aktivlegitimation) des Teilnehmernetzbetreibersfür durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste.

  • openjur.de
  • JurPC

    TKV § 15
    Entgeltforderungen bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlung von Mehrwertdiensten i.R. des Betriebs eines Mobilfunknetzes und Teilnehmernetzes; Anspruch aus eigenem Recht

  • kanzlei.biz

    Keine Forderungsberechtigung des Teilnehmernetzbetreibers für durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Keine Gesamtgläubigerschaft des TNB und des Dienstleisters für Vergütungen von Telefon-Mehrwertdiensten

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 741
  • MIR 2007, Dok. 359
  • K&R 2007, 604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch

    Auszug aus AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07
    Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung auch für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter Vander , K&R 2006, 566/569 f.).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    Bei einem - wie immer dogmatisch begründeten - Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf gesetzliche Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter Umständen vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen zu legen (BGH NJW 2007 438/439; Ditscheid , MMR 2007, 210/212).

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

    Auszug aus AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07
    Die Inkassoberechtigung und -verpflichtung setzt wirksam begründete Forderungen der Drittanbieter voraus ( Härting , S. 43; Skrobotz , CR 2006, 100).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht