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AG Zossen, 10.02.2014 - 5 C 145/13 |
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- BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist
Auszug aus AG Zossen, 10.02.2014 - 5 C 145/13
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der für den Regreß zuständigen Organisationseinheit des (Sozial-)Leistungsträgers abzustellen ist (zuletzt BGH NJW 2012, 2644).
- LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12
Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher …
Diese grob fahrlässige Unkenntnis beruhe in diesen Fällen nämlich nicht auf einem fehlerhaften Verhalten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, sondern darauf, dass die Behördenstruktur nicht vorsehe, dass mit Anerkennung eines jeden Anspruchs die Regressabteilung automatisch beteiligt werde (so ausdrücklich: AG Zossen, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 C 145/13 -, Rn. 15, juris).d) Die Kammer weist noch darauf hin, dass selbst wenn man der entgegenstehenden Auffassung folgen und eine Obliegenheit annehmen wollte, behördenintern sicherzustellen, dass die Regressabteilung in angemessener Zeit von der Leistungsabteilung über die den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände informiert wird, nach hiesiger Auffassung als maßgeblicher Zeitpunkt einer entsprechenden Information frühestens derjenige in Betracht kommt, in dem die Leistungsabteilung mit Bescheid ihre Verpflichtung zur Versorgung des Geschädigten nach dem OEG anerkannt hat, denn erst ab dieser Feststellung ist klar, dass überhaupt ein Forderungsübergang und damit ein Tätigwerden der Regressabteilung in Betracht zu ziehen ist (so wohl AG Zossen, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 C 145/13 -, Rn. 15, juris).