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   AGH Bayern, 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08   

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AGH Bayern, 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08 (https://dejure.org/2009,42907)
AGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08 (https://dejure.org/2009,42907)
AGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2009 - BayAGH I - 38/08 (https://dejure.org/2009,42907)
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  • BGH, 26.01.2009 - AnwZ (B) 56/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus AGH Bayern, 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08
    a) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - AnwZ (B) 56/08); dies wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

    Um eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen, hätte der Antragsteller eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen müssen, ob diese Forderungen mittlerweile erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt; erforderlich ist insoweit auch eine Übersicht über die laufenden Einkünfte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 a. a. O:).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Bayern, 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08
    b) Es ist in einem solchen Fall Sache des betroffenen Rechtsanwalts, hier also des Antragstellers, nachzuweisen, dass tatsächlich ein Vermögensverfall nicht (mehr) besteht (BGH NJW 1991, 2083).
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus AGH Bayern, 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08
    Die Vorlage der Konto- bzw. Depotauszüge durch den Antragsteller genügt allein nicht, um den Senat davon zu überzeugen, dass dessen Vermögensverhältnisse entgegen der gesetzlichen Vermutung immer geordnet waren oder sich nachträglich konsolidiert haben, was im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356).
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