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   AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19, BayAGH I - 1 - 5/2019   

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https://dejure.org/2019,49522
AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19, BayAGH I - 1 - 5/2019 (https://dejure.org/2019,49522)
AGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19, BayAGH I - 1 - 5/2019 (https://dejure.org/2019,49522)
AGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - BayAGH I - 1 - 5/19, BayAGH I - 1 - 5/2019 (https://dejure.org/2019,49522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.2019 - AnwZ (Brfg) 23/19

    Zulassung der Berufung auf Antrag i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Auszug aus AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19
    Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Vertretung des Arbeitgebers ausschließlich sein muss oder ob es ausreicht, dass dieser Tätigkeitsanteil jedenfalls "prägend" ist (vgl. dazu die zugelassene Berufung BGH v. 24.5.2019 - AnwZ (Brfg) 23/19).
  • BGH, 16.08.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18

    Klage gegen ein Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit als

    Auszug aus AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19
    Wie der BGH (Beschl. v. 16.8.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18) erst kürzlich klargestellt hat, ist dabei scharf zwischen den Tätigkeitsbereichen Verhandlung und Abschluss der Verträge mit den Kunden einerseits sowie der Durchführung und Erfüllung dieser Kundenverträge andererseits zu unterscheiden.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in

    Auszug aus AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 5/19
    Weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ist eine Auslegung dahin möglich, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der zur Erbringung einer Dienstleistung für die Kunden des Arbeitgebers eingesetzt wird." (BGH v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17).
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