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   AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14   

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AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14 (https://dejure.org/2015,22078)
AGH Berlin, Entscheidung vom 05.05.2015 - I AGH 16/14 (https://dejure.org/2015,22078)
AGH Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - I AGH 16/14 (https://dejure.org/2015,22078)
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  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    Auszug aus AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14
    Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BGH, Beschl. v. 8.10.2007 - AnwZ (B) 92/06, Rdnr. 6, BRAK-Mitt. 2008, 25 = juris).

    Hier kommt es nicht darauf an, ob er als gesetzlicher Vertreter selbst akquirierend tätig ist oder ob dies anderen obliegt (BGH, Beschl. v. 8.10.2007 - AnwZ (B) 92/06, Rdnr. 12 f., a.a.O.).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

    Auszug aus AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14
    Solches wird nicht nur bei einer Immobilienmaklertätigkeit bejaht, sondern gilt auch für die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers (AGH Berlin, Beschl. v. 6.4.2009 - I AGH 6/08, Rdnr. 5, BRAK-Mitt. 2009, 187 = juris) oder wenn er zumindest eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist (BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 7, BRAK-Mitt. 2011, 143 = juris).

    Darüber hinaus könnte ein Rechtsanwalt das Wissen, das er aus der Beratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen, seinen Mandanten Geschäfte mit den Gesellschaften, in denen er seine Vorstandstätigkeit ausübt, zu empfehlen, obwohl er dies als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfte und würde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 10, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    Auszug aus AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl insoweit zwar Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln, weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11, Rdnr. 25, juris).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14
    Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den (objektiven) Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden (BGH, Beschl. v. 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02, Rdnr. 5, BRAK-Mitt. 2004, 79 = juris).
  • AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als

    Auszug aus AGH Berlin, 05.05.2015 - I AGH 16/14
    Solches wird nicht nur bei einer Immobilienmaklertätigkeit bejaht, sondern gilt auch für die Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers (AGH Berlin, Beschl. v. 6.4.2009 - I AGH 6/08, Rdnr. 5, BRAK-Mitt. 2009, 187 = juris) oder wenn er zumindest eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist (BGH, Beschl. v. 21.3.2011 - AnwZ (B) 36/10, Rdnr. 7, BRAK-Mitt. 2011, 143 = juris).
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