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   AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21 (II 2/23.3)   

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https://dejure.org/2021,46393
AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21 (II 2/23.3) (https://dejure.org/2021,46393)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2021 - AGH 2/21 (II 2/23.3) (https://dejure.org/2021,46393)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2021 - AGH 2/21 (II 2/23.3) (https://dejure.org/2021,46393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; § 112c Abs. 1 BRAO; § 248 InsO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019 in der Folgesache AGH 17/18 hatten die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass der Senat von einer Entscheidung in der Sache AGH 10/14 vorläufig absehen könne, solange - nach Anordnung des Ruhens des Folgeverfahrens - dessen Fortsetzung nicht erfolge.

    Auch gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Anfechtungsklage vor dem Senat erhoben (AGH 17/18).

    Allerdings trat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens AGH 17/18 offen zutage, dass der Kläger in erheblichem Umfang noch Umsatzsteuer schuldete.

    Nach Angaben des Klägers in einem Telefonat mit dem damaligen Berichterstatter vom 22.07.2020 habe das Finanzamt die in Papierform eingereichten Umsatzsteuererklärungen nicht akzeptiert, sie hätten nur elektronisch eingereicht werden müssen, inzwischen sei die Abgabefrist abgelaufen (vgl. Aktenvermerk Bl. 486 in AGH 17/18).

    Dem Senat lagen bei der Entscheidung die beigezogenen Verfahrensakten AGH 10/14 nebst Personalakte und AGH 17/18 nebst fortgesetzter Personalakte vor, ferner der Ausdruck aus der inzwischen elektronisch geführten Personalakte des Klägers seit dem 21.06.2018 bis zum 17.05.2021; sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • AGH Niedersachsen, 12.08.2019 - AGH 30/18
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Im Rahmen der Beurteilung nach § 7 Nr. 5 BRAO im Fall eines Antrages auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hält der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs bei Taten dieser Art in der Regel einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren zwischen Tathandlung und Wiederzulassung für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09; Senat, Urteil vom 12.08.2019, AGH 30/18 (II 25/22)).
  • BGH, 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung bei Eröffnung des

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bleiben deshalb die Interessen der Rechtsuchenden auch und gerade nach einer Freigabe der Kanzlei mangels Ertrags unverändert gefährdet (BGH, Beschluss vom 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09, BRAK-Mitteilungen 2010, Seite 77, Rn. 8).
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit aufgibt und seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet, wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplanes, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgten Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. (BGH, Beschluss vom 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, Rn. 7-11).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenates des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 ff.).
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Generell muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls der betroffene Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplanes - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides, nachhaltig geordnet sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, Beschluss vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Im Rahmen der Beurteilung nach § 7 Nr. 5 BRAO im Fall eines Antrages auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hält der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs bei Taten dieser Art in der Regel einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren zwischen Tathandlung und Wiederzulassung für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09; Senat, Urteil vom 12.08.2019, AGH 30/18 (II 25/22)).
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Generell muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls der betroffene Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplanes - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides, nachhaltig geordnet sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, Beschluss vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16).
  • BGH, 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
    Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; ebenso Beschluss vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Die vom Kläger dagegen erhobene Anfechtungsklage wird bei dem Senat unter dem Aktenzeichen AGH 2/21 geführt.

    Dem Senat lagen bei der Entscheidung die beigezogene Verfahrensakte AGH 10/14 nebst Personalakte vor, ferner die fortgesetzte Personalakte zu dem vorliegenden Verfahren AGH 17/18, ebenso die weitere beigezogene Verfahrensakte AGH 2/21 mit Ausdruck aus der inzwischen elektronisch geführten Personalakte des Klägers seit 21.06.2018 bis zum 17.05.2021; sie alle waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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