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   AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11   

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https://dejure.org/2012,23841
AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11 (https://dejure.org/2012,23841)
AGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11 (https://dejure.org/2012,23841)
AGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2012 - BayAGH I - 12/11 (https://dejure.org/2012,23841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Anforderungen an die Rechtsförmlichkeit von Verfahren iM Bank- und Kapitalmarktrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11
    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 141 FAO im Einzelnen umschriebenen Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGHZ 166, 292 Ls. 2 und Tz. 22).
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

    Auszug aus AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11
    Verfahren aus den in § 141 FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Bank- und Kapitalmarktrechts können deshalb hier als Fälle nur dann anerkannt werden, wenn bei ihnen auch bank- und kapitalmarktrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters:

    Auszug aus AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11
    Diese ist nur dann gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt, namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen, selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (BGH AnwBl 2012, 91).
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