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   AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 (https://dejure.org/2017,23391)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 (https://dejure.org/2017,23391)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16 (https://dejure.org/2017,23391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Jobcenter Arbeit und Grundsicherung, Geschäftsführung, Syndikusrechtsanwältin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit eines Volljuristen in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit eines Volljuristen in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Anwaltszulassung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zulassung als Syndikus versagt: Wer staatsnah ist, kann nicht Anwalt sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Staatsnähe: Keine Zulassung als Syndikus bei Tätigkeit in Geschäftsführung eines Jobcenters

  • versr.de (Kurzinformation)

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit unter den Anwaltsgerichtshöfen: Der Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 70
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16
    Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).

    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen indes keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05 - NJW 2006, 2488, 2489).

    Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE 87, 287, 321).

    Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, muss darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtssuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320 f.).

    Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE 87, 287, 321 und 324; BVerfG BRAK-Mitt. 2007, 12, 123 [zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO]).

    Ob der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" auch in einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder ob die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffenen unzumutbar ist, hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ab: Der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE 87, 287, 324).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16
    Es ist auch nicht zu übersehen, dass die konkrete Verwaltungsorganisation anders ist, als etwa im Fall BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06: Die Anstellungskörperschaft war eine Gemeinde mit lediglich 2000 Einwohnern und insgesamt nur 11 Angestellten; der Antragsteller leitete das Hauptamt, das Personal-, Ordnungs-, Standes- und Bauamt.

    So kann durchaus der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene jedenfalls im juristischen Bereich des Sozialrechts "das Sagen hat", was wiederum die naheliegende Gefahr begründet, dass Mandanten der Antragstellerin oder deren Gegner sich vorstellen werden, die insoweit durchaus herausgehobene Stellung der Beigeladenen bei der AGL und die damit womöglich verbundenen Kontakte der Beigeladenen zu anderen Stellen könnten die Beigeladene in die Lage versetzen, mehr für ihre Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte; vgl. zu diesem Aspekt BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06.

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16
    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen indes keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05 - NJW 2006, 2488, 2489).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 1 AGH 41/08

    Antrag eines im öffentlichen Dienst angestellten Rechtsanwalts auf Zulassung zur

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16
    Grundsätzlich ist ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa Prozessvertretungen (so auch Hoor AnwBI 2000, 83, 84; Senatsentscheidung 1 AGH 41/08).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Der Anwaltsgerichtshof ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Zulassungsversagungsgrund - in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe einhellig (vgl. nur AGH München, Urteile vom 25. September 2017 - BayAGH I - 1 - 12/16, juris Rn. 29 ff.; vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, juris Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, juris Rn. 44 ff.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193, 194 f.; AGH Hamm, Urteile vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27 ff.; vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, DB 2018, 1591 f.; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 31 f.) und in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; Pohlmann, BRAK-Mitt. 2017, 262; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 103 f.; ders., BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer II, § 46a Abs. 1 BRAO Rn. 2; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46a BRAO Rn. 10; BeckOK BORA/.

    (aa) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (1); ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO; AGH München, Urteile vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, aaO Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 45 f.; AGH Hamm, Urteile vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 31 f.; Pohlmann, aaO S. 263; Löwe/Wallner/Werner, aaO; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 207; ders., AnwBl. Online 2018, 618, 619; a.A. wohl AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32).

  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2017 (1 AGH 66/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 -.

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit im

    (1) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt, BRAK-Mitt. 2017, 193, 194 f.; AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 -14/16, juris Rn. 45 f.; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 32; aA wohl AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 1 AGH 81/16

    Öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, Leiter, Clearingstelle, Syndikusrechtsanwalt

    Es wird zur Bejahung des Versagungsgrundes verlangt, dass aus Sicht des rechtssuchenden Publikums wenigstens die Möglichkeit besteht, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt (ausf. dazu AGH Hamm v. 28. April 2017 - 1 AGH 66/16).
  • AGH Bayern, 27.11.2017 - BayAGH III - 4 - 7/17

    Zulassung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eines Abgeordneten als

    Gleichwohl bestehen Bedenken im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende "Staatsnähe" bzw. im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Berufsbildes der freien Advokatur (siehe hierzu AGH Hamm, Urteil vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 Tz. 28, 32).

    Bestand beispielsweise in dem vom AGH Hamm in dem mit Urteil vom 28.04.2017, a.a.O., entschiedenen Fall die Gefahr einer Wahrnehmung nach außen als "behördlicher Repräsentant", so liegt hier die Gefahr einer Wahrnehmung als "politischer" Repräsentant wohl nicht fern (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ(B) 99/06 Tz. 6 ff. -Leiter des Personal-, Haupt- und Ordnungsamtes einer Gemeinde).

  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung eines Angestellten im öffentlichen Dienst als

    AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 -.
  • AGH Bayern, 25.09.2017 - BayAGH I - 1 - 12/16

    IHK-Angestellter als Syndikusrechtsanwalt

    II, juris Rn. 99/120; BGH Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 unter II 1; BGH Beschluss vom 21.03.2011 - AnwZ (B) 33/10, NJW-RR 2011, 1204 unter II 1; AGH Hamm Urteil vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27/28; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 104, 104 asowie 106 "Verbandsjurist").
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2018 - 1 AGH 68/17
    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit eines Angestelltenverhältnisses im öffent-lichen Dienst mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO hat der Senat im Urteil vom 28.4.2017 - 1 AGH 66/16 - mit Einschränkungen bejaht.
  • AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung einer im öffentlichen Dienst Angestellten zur

    Ob grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren ist, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa durch Prozessvertretungen,, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 28.4.2017 - 1 AGH 66/16, BeckRS 2017, 116825, beck-online, verneinend: Hessischer AGH, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 47/17

    Verweigerung der Zulassung als Syndikusanwalt bei Träger der gesetzlichen

    - 1 AGH 66/16 - mit Einschränkungen bejaht.
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