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   ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16   

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ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16 (https://dejure.org/2019,9526)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16 (https://dejure.org/2019,9526)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 11. April 2019 - 5 Ca 2807/16 (https://dejure.org/2019,9526)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16
    In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 -, Rn. 21, juris).

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 -, Rn. 22, juris mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 496/08

    Negative Feststellungsklage - Aussonderungsrecht

    Auszug aus ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16
    Sie möchte in diesem Zusammenhang festgestellt wissen, dass dem Beklagten zu 1.) persönliches Recht oder Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung zusteht, das ihn zur Aus- oder Absonderung berechtigen würde (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 496/08 -, Rn. 13, juris).
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Auszug aus ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16
    Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht (BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 -, Rn. 59, juris).
  • LAG Köln, 03.07.2020 - 4 Sa 330/19

    Negative Feststellungsklage; Rückdeckungsversicherung; Pfandrecht;

    Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) wird als unzulässig verworfen, soweit festgestellt wurde, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer , geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen.

    Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten zu 1.) und die Berufung der Beklagten zu 2.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) der Klage stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungs- und/oder Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen.

    Die Beklagten beantragen zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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