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   ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18   

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ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18 (https://dejure.org/2019,43473)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18 (https://dejure.org/2019,43473)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 (https://dejure.org/2019,43473)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Das beklagte Land ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung nach Schwierigkeitsgraden außer Acht und zerstöre damit das Tarifgefüge.

    b) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (vergleiche Bundesarbeitsgericht (BAG) 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - AP Nr. 47 zu § 22, 23 BAT-O m.w.N.) .

    Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (vergleiche BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - unter Bezugnahme auf BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - NZA-RR 210, 494 ff.).

    Mit den Beispielen haben die Tarifvertragsparteien nach Auffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sei (vergleiche BAG 28.2018 - 4 AZR 816/16 -).

    Ferner setzt die Feststellung der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L ein Tarifverständnis dahingehend voraus, dass ein Anteil schwieriger Tätigkeiten an diesem überhälftigen Arbeitsvorgang dann eingruppierungsrelevant ist, wenn er das nach Ansicht des BAG rechtlich nicht unerhebliche Ausmaß erreicht, ungeachtet der Bruchteile in Abschnitt 12.1, Teil II der Anlage A zum TV-L. Die Klägerin begründet ihre Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 zu dem Aktenzeichen 4 AZR 816/16.

    Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L unter Bezugnahme auf die BAG-Entscheidung vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16 - derzeit nur juris) damit, dass ihre gesamte Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit in der Strafrechtsabteilung 300 für Verkehrsdelikte am Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle und deswegen schwierige Einzeltätigkeiten in einem rechtlich erheblichen Ausmaß von über 9 % das Tarifmerkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9 TV-L erfüllten.

    Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (- 4 AZR 816/16 -) folgt nicht pauschal, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten von Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind.

    Die Tarifvertragsparteien legen zwar nicht durch die Nennung verschiedener Beispiele für schwierige Tätigkeiten Arbeitsvorgänge fest (vergleiche BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - aaO) .

  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen (vergleiche BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 -).

    Die Frage stellt sich nicht, wenn alle schwierigen Tätigkeiten als eigene Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 TV-L anzusehen sind (so die frühere Rechtsprechung des BAG, vergleiche BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 -).

    Dieses Konzept der Tarifvertragsparteien entstand vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die gewöhnlichen Aufgaben eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters mit schwierigen Tätigkeiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vergleiche BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 AP Nr. 109 zu § 20, 23 BAT 1975) .

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (vergleiche BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 - NZA-RR 2010, 494 ff.) .

    Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (vergleiche BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - unter Bezugnahme auf BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - NZA-RR 210, 494 ff.).

  • LAG Hamm, 25.02.1988 - 8 Ta 321/87

    Voraussetzungen der Anschlußbeschwerde; Zugang eines Kündigungsschreibens bei

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Auch der Sinn und Zweck einer Tarifnorm ist im Hinblick auf die Vorstellungen der Tarifparteien zu bestimmen (vergleiche BAG 25.11.1987 - 4 AZR 403/87 - DB 1988, 1123) .
  • BAG, 24.11.1999 - 4 AZR 479/98

    Tariflicher Anspruch auf Pausenbezahlung für Schichtarbeiter

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Dabei ist nicht am Wortlaut und Buchstaben des Textes zu haften (vergleiche BAG 24.11.1999 - 4 AZR 479/98 - AP Nr. 35 zu § TV G Tarifverträge: Druckindustrie) .
  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 403/87

    Anspruch eines Montageschreiners auf die tarifliche Auslösung bei auswärtigem

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Auch der Sinn und Zweck einer Tarifnorm ist im Hinblick auf die Vorstellungen der Tarifparteien zu bestimmen (vergleiche BAG 25.11.1987 - 4 AZR 403/87 - DB 1988, 1123) .
  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - ZTR 2015, 646-648) .
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    Heranzuziehen sind weiter Protokollnotizen, und zwar auch solche, die ihrerseits keine tarifliche Regelung enthalten (vergleiche BAG 19.9. 2007 - 4 AZR 670/06 - NZA 2008, 950) .
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr fest (vergleiche BAG 22.2.2017 - 4 AZR 514/16 - 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 -).
  • BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16

    Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr fest (vergleiche BAG 22.2.2017 - 4 AZR 514/16 - 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 -).
  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 426/96

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    (4) Weiterhin erlaubt die frühere Rechtsprechung des Senats und ihre mögliche Rezeption durch die Tarifvertragsparteien nicht den Schluss auf ein übereinstimmendes, abweichendes Tarifvertragsverständnis (so aber ArbG Berlin 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu A II 3 c cc der Gründe) .

    Nur hierauf und gerade nicht auf die Gesamttätigkeit nimmt § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L Bezug (anders ArbG Berlin 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu II 3 c aa der Gründe) .

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    (4) Weiterhin erlaubt die frühere Rechtsprechung des Senats und ihre mögliche Rezeption durch die Tarifvertragsparteien nicht den Schluss auf ein übereinstimmendes, abweichendes Tarifvertragsverständnis (so aber ArbG Berlin 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu A II 3 c cc der Gründe) .

    Nur hierauf und gerade nicht auf die Gesamttätigkeit nimmt § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L Bezug (anders ArbG Berlin 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu II 3 c aa der Gründe) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts -

    Stellt man darauf ab, dass die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs/der gesamten auszuübenden Tätigkeit im entsprechenden Umfang anfallen müssen (so der Haupteinwand des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18 - juris Rn. 42), so ist auch bei dieser Betrachtungsweise das Maß von einem 1/5 überschritten, so dass auch insofern die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT gerechtfertigt ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19

    Eingruppierung - Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit - Wille der

    Stellt man darauf ab, dass die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs/der gesamten auszuübenden Tätigkeit im entsprechenden Umfang anfallen müssen (so der Haupteinwand des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.2019 - 21 Ca 12765/18 - juris Rn. 42), so ist auch bei dieser Betrachtungsweise das Maß von einem 1/5 überschritten, so dass auch insofern die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-L gerechtfertigt ist.
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