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   ArbG Darmstadt, 29.11.2006 - 8 Ca 411/05   

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https://dejure.org/2006,33004
ArbG Darmstadt, 29.11.2006 - 8 Ca 411/05 (https://dejure.org/2006,33004)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 Ca 411/05 (https://dejure.org/2006,33004)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 29. November 2006 - 8 Ca 411/05 (https://dejure.org/2006,33004)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen einer Behinderung; Bedeutung des offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung des Bewerbers für eine offene Stelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 29.11.2006 - 8 Ca 411/05
    Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.2.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870) ist die von der T vorgenommene Vorenthaltung des Rechts des Klägers auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zugleich als eine Hilfstatsache anzusehen, die eine Benachteilung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lässt, obwohl ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Bewerber von vorneherein kein Recht zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat und damit im direkten Vergleich eine Benachteilung des Schwerbehindertenbewerbers gar nicht vorliegen kann.

    Das Gericht müsste auch dann die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen (BAG 15.2.2005 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 22.03.2006 - 2 Sa 1686/05

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 29.11.2006 - 8 Ca 411/05
    Diese für die Benachteilung des Klägers sprechende Hilfstatsachen kann das beklagte Land nicht widerlegen, da nach der Rechtssprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (22.3.2006 - 2 Sa 1686/05 - [...]), der die Kammer ebenso folgt wie der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem Arbeitgeber es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt ist, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 180 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat.
  • LAG Hessen, 31.10.2005 - 2 Ta 289/05

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Schadenersatz; Schwerbehinderung;

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 29.11.2006 - 8 Ca 411/05
    Wie schon das Hessische Landesarbeitsgericht im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Ta 289/05 - Blatt 46 ff. d.A.) zu Recht festgestellt hat, fehlten dem Kläger für die Stellen mit den Kennnummern 106 und 107 die Voraussetzungen des Anforderungsprofils, weil nicht ersichtlich ist, dass er die jeweils erforderliche Bedingung der Erfahrung in der Softwareentwicklung (insbesondere Java) hat und Webprogrammierungen beherrscht.
  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 643/07

    Behinderung - Benachteiligung - Bewerbung - Bewerbungsfrist -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2007 - 2 Sa 219/07 - aufgehoben, soweit es unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 - 8 Ca 411/05 - die Klage auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 9.689,45 Euro abgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 27.06.2007 - 2 Sa 219/07

    Stellenbesetzungsverfahren eines schwerbehinderten Bewerbers -

    Auf die Anschlussberufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 - 1/8 Ca 411/05 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 - 8 Ca 411/05 - teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Entschädigung, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 13.527,23 betragen sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 - 8 Ca 411/05 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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