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   ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20   

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ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20 (https://dejure.org/2020,73196)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 22.10.2020 - 3 Ca 730/20 (https://dejure.org/2020,73196)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 3 Ca 730/20 (https://dejure.org/2020,73196)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1101/06

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung über eine Gesamtversorgung - Begriff des

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Das Versorgungsziel ist dabei keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei welcher Wortsinn und Systematik im Vordergrund stehen (BAG 19.08.2008 - 3 AZR 1101/06).

    Vermindert aber die gesetzliche Rente die Betriebsrente, kann nicht angenommen werden, dass die Übernahme der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung zum pensionsfähigen Gehalt gehört und deshalb eine höhere Betriebsrente zu zahlen ist (BAG 19.08.2008 - 3 AZR 1101/06).

    Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Beklagte letztlich zweimal zur Altersversorgung der klagenden Partei beitragen würde: Einmal, in dem sie den Arbeitnehmeranteil an den Rentenversicherungsbeiträgen getragen hat, ein anderes Mal, in dem genau dieser Anteil bei der Berechnung des pensionsfähigen Gehalts berücksichtigt und so die Betriebsrente erhöhen würde (vgl. oben BAG 09.08.2008 - 3 AZR 1101/06).

  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 321/89

    Überlassung eines Pkws - ruhegeldfähiges Einkommen

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    b) Die Versorgungsordnung kann dabei stets festlegen, welche Vergütungsbestandteile zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören (vgl. etwa BAG 14.08.1990 - 3 AZR 321/89).

    Die private Nutzung eines Dienstwagens ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann kein ruhegeldfähiges Einkommen, wenn die Versorgungsordnung den Begriff des ruhegeldfähigen Einkommens eng fasst, um die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflussnahmen des Arbeitnehmers freizuhalten (BAG 14.08.1990 - 3 AZR 321/89).

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass die Ruhestandsbezüge berechnet werden sollen aufgrund des Zwölffachen des "zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts" einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen, so ergibt die Auslegung, dass damit grundsätzlich schwankende und auch auf das Jahr bezogene Bezüge nicht zu berücksichtigen sind, ebenso wenig vermögenswirksame Leistungen (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10).

    Die Versorgungsordnung stellt aber nicht auf einen längeren Referenzzeitraum ab, aus dem sie einen Durchschnitt herleitet, sondern auf das zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogene "Monatsgehalt" (vgl. BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10).

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 405/16

    Tariflicher Sonderkündigungsschutz - Tarifvorrang

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Denn ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 26.01.2017 - 2 AZR 405/16).
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 383/09

    Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Ruhegeldordnung - betriebliche Übung -

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Für eine derartig ungewöhnliche Regelung bedürfte es deutlicher Hinweise im Regelungswerk, die jedoch nicht vorhanden sind (vgl. BAG 19.07.2011 - 3 AZR 383/09, Rn. 57).
  • ArbG Duisburg, 08.10.2020 - 1 Ca 732/20
    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Hierzu hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg in zwei parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten (1 Ca 731/20 und 1 Ca 732/20) folgendes ausgeführt:.
  • ArbG Koblenz, 26.04.1991 - 8 Ca 1824/90
    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Dies gilt etwa für jährlich gezahlte Leistungsprämien (LAG Düsseldorf 27.06.1978 - 8 Sa 607/77) oder Weihnachtsgelder (vgl. BAG 20.07.1993 - 3 AZR 706/92; ArbG Koblenz 26.04.1991 - 8 Ca 1824/90).
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 14.12.2010 - 3 AZR 939/08, Rn. 18 m.w.Nachw.).
  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08

    Gesamtzusage - Besitzstandszulage für Senatsfahrer

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    a) Ein solches Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (BAG 23.09.2009 - 5 AZR 628/08, Rn. 17 ff. mwNachw.).
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus ArbG Duisburg, 22.10.2020 - 3 Ca 730/20
    Der Kläger kann vielmehr zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen (vgl. BAG 03.06.2020 - 3 AZR 730/19, Rn. 39 mwNachw.).
  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 706/92

    Ermittlung eines betrieblichen Altersruhegeldes - Berücksichtigung der im

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 869/20

    Betriebliche Altersversorgung - Bemessungsgrundlage

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.10.2020 - 3 Ca 730/20 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.10.2020 - 3 Ca 730/20 - abzuändern und festzustellen, 1. dass die zweimal jährlich durch die Beklagte erbrachten Zahlungen, mit denen die Steigerung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung besitzstandswahrend ausgeglichen werden, zum versorgungsfähigen letzten monatlichen Entgelt gehören und der Berechnung ihrer Betriebsrente zugrunde zu legen sind;.

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