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   ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16   

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https://dejure.org/2017,67351
ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16 (https://dejure.org/2017,67351)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16 (https://dejure.org/2017,67351)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 19 Ca 8341/16 (https://dejure.org/2017,67351)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Eine Änderung der Vergütungsstruktur liegt regelmäßig vor, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Andernfalls könnte der Arbeitgeber mit den Mitteln des Kollektivrechts zur Beibehaltung einer finanziellen Leistung gezwungen werden, über deren Einführung er mitbestimmungsfrei entscheidet (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Daher kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte finanzielle Leistung, die er ohne hierzu verpflichtet zu sein gewährt, durch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung beseitigen, wenn er in Zukunft für den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr bereitstellen will (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Dies setzt allerdings voraus, dass über diese Leistung eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist und der Arbeitgeber die Einstellung des darin geregelten Vergütungsbestandteils in eindeutiger Form zum Ausdruck bringt (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Dies folgt aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Werden in einer Betriebsvereinbarung auch andere Vergütungsbestandteile geregelt, sind sämtliche Vergütungskomponenten Teil der Gesamtvergütung, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Bei einer umfassenden Regelung des Entgeltsystems, in die neben zusätzlichen Leistungen auch Vergütungsbestandteile einbezogen sind, zu deren Erbringung der Arbeitgeber verpflichtet ist, kann eine rechtssichere Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang es wegen der vom Arbeitgeber ohne verpflichtenden Tatbestand zur Verfügung gestellten Leistungen zu einer Kompensation bei der Ausgestaltung des jeweiligen Entlohnungssystems gekommen ist, nicht erfolgen ist (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

    Die Entscheidung über den Wegfall einer zusätzlichen Leistung kann daher nur nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungsfrei sein, wenn diese in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt worden ist (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris).

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen (BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; zit. nach juris).

    Will der Arbeitgeber hingegen seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; jeweils zit. nach juris).

    Bei einer Absenkung der Vergütung hat er damit die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; zit. nach juris).

    Grundsätzlich - unabhängig von der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsvereinbarungen mit verschiedenen Gehaltsbestandteilen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - wirken Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen, wenn sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07 m.w.N.; zit. nach juris).

  • BAG, 26.10.1993 - 1 AZR 46/93

    Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Es gibt dann nichts mehr zu verteilen (BAG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 ABR 29/94; jeweils zit. nach juris).

    Will der Arbeitgeber hingegen seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; jeweils zit. nach juris).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Sie behalten jedoch auch beim Betriebserwerber ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei und wandeln sich nicht so in individualvertragliche Vereinbarungen, dass aus ihnen Vertragsinhalt wird (vgl. zu tarifvertraglichen Normen: BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08; zit. nach juris).
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 853/08; zit. nach juris).
  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Soll mit der Kündigung die Verringerung des Volumens für die freiwillige Leistung aus der Betriebsvereinbarung und die Änderung des Verteilungsplans erreicht werden, ist der mitbestimmungspflichtige Teil der Betriebsvereinbarung betroffen (BAG 18.11.2003 - 1 AZR 604/02; zit. nach juris).
  • BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 29/94

    Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 19 Ca 8341/16
    Es gibt dann nichts mehr zu verteilen (BAG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 ABR 29/94; jeweils zit. nach juris).
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17

    Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 19 Ca 8341/16 - wird zurückgewiesen.
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