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ArbG Frankfurt/Main, 16.12.2020 - 11 Ca 5619/20 |
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ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 11 Ca 5619/20 (https://dejure.org/2020,79149)
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Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 5619/20
- ArbG Frankfurt/Main, 16.12.2020 - 11 Ca 5619/20
- LAG Hessen, 31.05.2021 - 7 Ta 12/21
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 31.05.2021 - 7 Ta 12/21 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2020 - 11 Ca 5619/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 11 Ca 5619/20 - hat mit seinen am 16.12.2020 verkündeten Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2020 - 11 Ca 5619/20 - aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss - 11 Ca 5619/20 - auf der Grundlage der vom Kläger angekündigten Antragstellung zurecht für alle Klageanträge die Rechtswegzuständigkeit für die Gerichte für Arbeitssachen verneint.