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   ArbG Hagen, 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14   

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https://dejure.org/2015,55429
ArbG Hagen, 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14 (https://dejure.org/2015,55429)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14 (https://dejure.org/2015,55429)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 3 Ca 2127/14 (https://dejure.org/2015,55429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers mit sozialer Auslauffrist wegen Verdachts der rechtswidrigen Datenveränderung; Darlegen und Beweisen der Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Hagen, 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 -, in: NZA 2011, 798 ff., juris Rdnr. 15; Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 732/11 -, in: NZA 2013, 665 ff., juris Rdnr. 30).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichende Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 16; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 31).

    Der Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens - beispielsweise die Erhebung der öffentlichen Klage und die spätere Verurteilung - kann einen gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht, er habe seine Vertragspflichten verletzt, verstärken (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnrn, 17, 18; Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., juris Rdnr. 32).

    Auch wenn derartige Umstände für sich genommen - d. h. ohne konkreten, den Kündigungsgrund stützenden Tatsachenvortrag - nicht ausreichen, eine Verdachts- oder Tatkündigung zu begründen, stellen sie doch einen Einschnitt dar, der in der Lage ist, den Verdacht oder die Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken, und der für den Beginn der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein kann (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 32).

    Der Umstand, dass eine unbeteiligte Stelle mit weiterreichenden Ermittlungsmöglichkeiten, als sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, ist geeignet, den gegen den Arbeitnehmer gehegten Verdacht zu verstärken (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 19).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus ArbG Hagen, 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 -, in: NZA 2011, 798 ff., juris Rdnr. 15; Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 732/11 -, in: NZA 2013, 665 ff., juris Rdnr. 30).

    Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichende Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 16; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 31).

    Auch wenn derartige Umstände für sich genommen - d. h. ohne konkreten, den Kündigungsgrund stützenden Tatsachenvortrag - nicht ausreichen, eine Verdachts- oder Tatkündigung zu begründen, stellen sie doch einen Einschnitt dar, der in der Lage ist, den Verdacht oder die Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken, und der für den Beginn der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein kann (BAG, Urteil vom 27.01.2011 a. a. O., juris Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 32).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwa vor Erstattung der Strafanzeige nicht alle Vorfälle hinreichend aufgeklärt waren (BAG, Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., juris Rdnr. 35).

    Dies ist auch aus der Entscheidung BAG, Urteil vom 22.11.2012 a. a. O., dort juris Rdnr. 35, zu folgern, wo das BAG auf eine nicht ausreichende Aufklärung vor Erstattung der dortigen Strafanzeige und einen relevanten Erkenntnisfortschritt durch Beweisaufnahme des mit den Möglichkeiten der Amtsermittlung ausgestatten Strafgerichts abstellt.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hagen, 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14
    Die Begründetheit des Klageantrages zu 2. ergibt sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 (GS 1/84, in: AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • LAG Hamm, 10.03.2016 - 15 Sa 451/15

    Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses eines

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.02.2015 - 3 Ca 2127/14 - abgeändert.

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