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ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Ausschlussverfahren gegen Betriebsratsmitglied - gerichtliche Überprüfung der Geschäftsordnung - Verweigerung der Sitzungsteilnahme
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht …
Auszug aus ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12
Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 - 10 TaBV 175/08 - juris; so bereits auch BAG, Beschluss vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - juris).Dadurch wird das zwingende gesetzliche Erfordernis einer groben Amtspflichtverletzung nicht überflüssig (…vgl. GK - BetrVG / Oetker, Band 1, 9. Aufl., § 23 Rz. 43;… H/S/W/G/N/R - Schlochauer, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rz. 18;… Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rz. 18; BAG, Beschluss vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - juris).
Betriebsverfassungsrechtlich im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG ist sein Verhalten erst dann bedeutsam, wenn es erheblich störend in das betriebliche Geschehen eingreift, indem es sich nachhaltig gegen den Betriebsfrieden richtet oder die dem Gesetz entsprechende Tätigkeit des Betriebsrats lahmlegt oder ernsthaft zu gefährden droht (vgl. grundlegend: BAG, Beschluss vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - juris).
- BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76
Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens …
Auszug aus ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12
Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes die Folge eines Fehlverhaltens sein soll, dass das in der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen der Wähler enttäuscht hat und auf die Tätigkeit des Betriebsrates als Kollegialorgan in eine für die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums abträglichen Art und Weise einwirkt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03 - juris; BAG, Beschluss vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - juris). - BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88
Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines …
Auszug aus ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12
Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das betreffende Betriebsratsmitglied beharrlich weigert, an Sitzungen des Betriebsrats oder an einzelnen Abstimmungen teilzunehmen (…GK - BetrVG / Oetker, Band 1, 9. Aufl., § 23 Rz. 55;… Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rz. 19; BAG, Beschluss vom 19.04.1989 - 7 ABR 6/88 - juris). - LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBV 175/08
Unbegründeter Ausschließungsantrag des Betriebsrates gegen Betriebsrätin; …
Auszug aus ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12
Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 - 10 TaBV 175/08 - juris; so bereits auch BAG, Beschluss vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - juris). - LAG Hamm, 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03
Ausschluss, Betriebsrat, Betriebsratsmitgliedgrobe, Pflichtverletzung, Rückgabe, …
Auszug aus ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12
Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes die Folge eines Fehlverhaltens sein soll, dass das in der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen der Wähler enttäuscht hat und auf die Tätigkeit des Betriebsrates als Kollegialorgan in eine für die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums abträglichen Art und Weise einwirkt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03 - juris; BAG, Beschluss vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - juris).
- ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19 (2) Das verspätete Erscheinen zu Sitzungen bzw. die Nichtteilnahme eines Betriebsratsmitglieds wirkt sich auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats aus (vgl. ArbG Halle (Saale) 17.09.2013 - 3 BV 41/12, juris-Rn. 97).
Eine beharrliche Weigerung, an Sitzungen teilzunehmen, ist nur dann als Ausschließungsgrund anzusehen, wenn das Verhalten darauf abzielt oder zumindest erkennbar zur Folge hat, dass die Sacharbeit des Betriebsrats und/oder dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wird (vgl. ArbG Halle (Saale) 17.09.2013 - 3 BV 41/12, juris-Rn. 95).