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   ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21   

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https://dejure.org/2021,55778
ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21 (https://dejure.org/2021,55778)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2021 - 5 BV 13/21 (https://dejure.org/2021,55778)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 (https://dejure.org/2021,55778)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.02.2021 - 7 ABR 9/20

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Leistungsbeurteilung nach ERA-TV

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21
    Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind (BAG Beschluss v. 24.02.2021 - 7 ABR 9/20, juris-Rz. 29).

    Der Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX u.a. die Aufgabe zugewiesen, über die Erfüllung der nach § 164 Abs. 4 SGB IX dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu wachen (BAG Beschluss v. 24.02.2021 - 7 ABR 9/20, juris-Rz. 33).

  • LAG Hamm, 10.01.2020 - 13 TaBV 60/19

    Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21
    Der Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung beschränkt sich innerhalb der Gesamtarbeitnehmerschaft auf die Gruppe der schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten behinderten Menschen (LAG Hamm, Beschluss v. 10.01.2020 - 13 TaBV 60/19, juris-Rz, 40).
  • LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21

    Unterrichtungsrecht Schwerbehindertenvertretung - Art und Weise der Unterrichtung

    Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - (Bl. 164 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - abzuändern und.

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