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   ArbG Hamburg, 28.02.2020 - 17 BV 20/19   

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https://dejure.org/2020,33193
ArbG Hamburg, 28.02.2020 - 17 BV 20/19 (https://dejure.org/2020,33193)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2020 - 17 BV 20/19 (https://dejure.org/2020,33193)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 17 BV 20/19 (https://dejure.org/2020,33193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 1 SEBG, § 4 Abs 3 SEBG, § 8 Abs 2 SEBG, § 3 Abs 1 S 1 SEBG, § 18 Abs 3 SEBG
    SE-Sitzverlegung - Bildung besonderes Verhandlungsgremium - Informationspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Neuverhandlung der SE-Mitbestimmung bei Sitzverlegung und Board-Systemwechsel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.02.2020 - 17 BV 20/19
    Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG vom 30. September 2008, 1 ABR 54/07, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 Rn. 20).
  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.02.2020 - 17 BV 20/19
    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007, 1 ABR 59/06, AP Nr. 23 zu § 2a ArbGG 1979, zu B III 1 der Gründe, stRspr).
  • LAG Hamburg, 29.10.2020 - 3 TaBV 1/20

    Beteiligungsvereinbarung - Gründung oder strukturelle Änderung einer

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2020, Az. 17 BV 20/19, wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2020, Az. 17 BV 20/19, abzuändern und.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2020 (Az. 17 BV 20/19) ist zulässig, jedoch unbegründet.

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