Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 26.11.2018 - 2 BV 19/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 26.11.2018 - 2 BV 19/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2019 - 3 TaBV 1/19
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABN 20/20
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2019 - 3 TaBV 1/19
Dienstkleidung - Namensschild - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Zuständigkeit …
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2018 - 2 BV 19/18 - hinsichtlich der Ziff. 1, 2, 3 aufgehoben.Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Beschluss vom 26.11.2018 - 2 BV 19/18 - festgestellt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitskleidung und Namensschilder" vom 21.03.2018 bezüglich der Namensschilder nicht für den Betrieb in A-Stadt gilt, es hat des Weiteren festgestellt, dass die Anordnung an die Arbeitnehmer im Betrieb A-Stadt, das Namensschild zu tragen, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
festzustellen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2018 (Az: 2 BV 19/18), zugestellt am 04.01.2019, abgeändert wird;.
die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2018 - 2 BV 19/18 - zurückzuweisen.
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2018 - AZ 2 BV 19/18- abzuändern, soweit es den Anträgen stattgegeben hat und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2018 (Az. 2 BV 19/18) wird dahingehend abgeändert, dass die Anträge insgesamt zurückgewiesen werden.