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   ArbG Ludwigshafen, 28.08.2017 - 2 Ca 764/17   

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ArbG Ludwigshafen, 28.08.2017 - 2 Ca 764/17 (https://dejure.org/2017,67678)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 28.08.2017 - 2 Ca 764/17 (https://dejure.org/2017,67678)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 28. August 2017 - 2 Ca 764/17 (https://dejure.org/2017,67678)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2018 - 2 Sa 434/17

    Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug - Entgeltfortzahlung im

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.08.2017 - 2 Ca 764/17 - werden zurückgewiesen.

    Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. August 2017 - 2 Ca 764/17 - verwiesen.

    Mit Urteil vom 28. August 2017 - 2 Ca 764/17 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.925,93 EUR brutto (Restlohn für Februar 2017 in Höhe von 737, 47 EUR brutto, 850, 00 EUR brutto für die Zeit vom 01. bis 15. März 2017 und Urlaubsabgeltung in Höhe von 338, 46 EUR brutto für vier Urlaubstage aus 2017) nebst Zinsen sowie einer Mahnpauschale von 40, 00 EUR und zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt, während es die Klage im Übrigen hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung für einen fünften Urlaubstag aus dem Jahr 2017 und für fünf Tage Resturlaub aus 2016 abgewiesen hat.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. August 2017 - 2 Ca 764/17 - abzuändern, soweit sie zur Zahlung von 1.925,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 737, 47 EUR seit dem 16. März 2017 und aus weiteren 1.188,46 EUR seit dem 16. April 2017 nebst gesetzlicher Mahnpauschale in Höhe von 40, 00 EUR verurteilt worden ist (Ziffer 1 des Urteilstenors), und die Klage auch insoweit abzuweisen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. August 2017 - 2 Ca 764/17 - die Beklagte zu verurteilen, an sie - über den bereits zuerkannten Betrag hinaus - einen weiteren Betrag in Höhe von 423, 08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. März 2017 zu zahlen.

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