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ArbG München, 30.07.2020 - 22 Ca 14000/19 |
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Krankheit, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Rente, Versorgungsehe, Rechtsweg, Anspruch, Ehe, Zeitpunkt, Benachteiligung, Zinsen, Streitwert, Vertrag, Klage, unangemessene Benachteiligung, gesetzliche Vermutung
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Krankheit, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Rente, Versorgungsehe, Rechtsweg, Anspruch, Ehe, Zeitpunkt, Benachteiligung, Zinsen, Streitwert, Vertrag, Klage, unangemessene Benachteiligung, gesetzliche Vermutung
Verfahrensgang
- ArbG München, 30.07.2020 - 22 Ca 14000/19
- LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
- BAG - 3 AZN 175/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung
Auszug aus ArbG München, 30.07.2020 - 22 Ca 14000/19
Eine unangemessene Benachteiligung liegt aber bei der hier geregelten Mindestehedauer von einem Jahr nicht vor (vgl. BAG 19.02.2019 - 3 AZR 150/18).Die Vereinbarung einer Mindestehedauer von einem Jahr, gegebenenfalls mit der Möglichkeit auch in diesem Fall das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen (wie im hiesigen Fall) ist deshalb auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BAG 19.02.2019 - 3 AZR 150/18;… vgl. etwa auch Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd. I, Kap. 7, Rn. 114, 25. EL Januar 2020).
- LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20
Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.07.2020, Az.: 22 Ca 14000/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Mit Endurteil vom 30.07.2020, auf das hinsichtlich seiner tatbestandlichen wie rechtlichen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 22 Ca 14000/19 die Klage abgewiesen.
Unter Abänderung des am 30.07.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts München (Aktenzeichen 22 Ca 14000/19) wird die Beklagte verurteilt.