Rechtsprechung
ArbG Mainz, 13.08.2015 - 6 Ca 351/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 13.08.2015 - 6 Ca 351/15
- ArbG Mainz, 10.12.2015 - 6 Ca 615/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2016 - 7 Sa 424/15
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2016 - 7 Sa 424/15
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: beharrliche …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 351/15 - vom 13. August 2015 sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 615/15 - vom 10. Dezember 2015 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Gegen diese Kündigung wandte der Kläger sich mit seiner am 20. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage (Az. 6 Ca 351/15).
Das Arbeitsgericht hat dieses Verfahren durch Beschluss vom 26. Mai 2015 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ca 351/15 verbunden.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Verfahren 6 Ca 351/15 beantragt,.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat im Verfahren mit dem Az. 6 Ca 351/15 durch Urteil vom 13. August 2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch eine hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. April 2015 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 13. April 2015 aufgelöst worden ist.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ca 351/15 - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei, soweit sie gegen eine jeweils fristlose Kündigung gerichtet sei, unbegründet.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 351/15 - vom 13. August 2015 ist der Beklagten am 28. August 2015 zugestellt worden ist.
unter Abänderung des am 13. August 2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 351/15, die Klage abzuweisen;.