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ArbG Mainz, 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 30.08.2018 - 6 Ca 809/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18
Schadensersatz - Wettbewerbsverbot
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.8.2018, Az.: 6 Ca 809/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - abgewiesen.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 30.08.2019 zu Aktenzeichen: 6 Ca 809/17 den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach zurückzuverweisen,.
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - nicht in Betracht.