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   ArbG Offenbach, 14.03.2019 - 9 Ca 293/18   

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ArbG Offenbach, 14.03.2019 - 9 Ca 293/18 (https://dejure.org/2019,62246)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 14.03.2019 - 9 Ca 293/18 (https://dejure.org/2019,62246)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 14. März 2019 - 9 Ca 293/18 (https://dejure.org/2019,62246)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 29.11.2019 - 1 Ta 199/19

    Grundsatz der Gegenstandswertfestsetzung

    Die weitergehende Beschwerde des Beklagten vom 1. April 2019 und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Mai 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - in Gestalt des (Teil-)Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - werden zurückgewiesen.

    Die Parteien stritten im fraglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main - Az. 9 Ca 293/18 - um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe oder nachweislich rückhaltloser oder vollständiger Vernichtung von Daten sowie um Auskunftsansprüche, einen Unterlassungsanspruch und eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang.

    In der Kammerverhandlung vom 4. März 2019 schlossen die Parteien zum Aktenzeichen 9 Ca 293/18 einen Vergleich, wonach unter anderem unstreitig gestellt wurde, dass der Beklagte die fraglichen Daten auf eine externe Festplatte heruntergeladen hatte, zu deren Herausgabe bzw., sofern er diese nicht mehr in seinem Besitz haben sollte, zu einer dementsprechenden eidesstattlichen Versicherung er sich verpflichtete.

    Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8. März 2019 (Bl. 492 d. A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 (Bl. 493 d. A.) - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf ? 30.000.000,00 festgesetzt.

    Gegen den ihm am 16. März 2019 (Bl. 495 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beklagte durch einen hierfür mandatierten Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. April 2019 (Bl. 512 ff. d. A.) per Telefax noch am 1. April 2019, einem Montag, Beschwerde einlegen lassen, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - (Bl. 558 und 559 d. A.) nur zum Teil abgeholfen hat, in dem es den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG auf ? 10.000.000,00 festgesetzt und die Sache im Übrigen dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

    Gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wiederum mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019, beim Beschwerdegericht eingegangen per Telefax noch am gleichen Tage, "Streitwertbeschwerde/Streitwertanschlussbeschwerde" eingelegt.

    Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 (Bl. 598 d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen.

    Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Beklagten ist, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits mit (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - abgeholfen hat, unbegründet.

    Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - beschwert wird, ist seine hiergegen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, die mit Blick auf das ihm verfolgte selbständige Begehr nicht als "Streitwertanschlussbeschwerde" zu verstehen ist, ebenfalls statthaft und damit zulässig, in der Sache aber auch unbegründet.

    Das Arbeitsgericht hat in seinem (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage und den Vergleich zu Recht auf einen Betrag in Höhe von ? 10.000.000,00 festgesetzt.

    Für das Beschwerdegericht hat das Arbeitsgericht im(Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - im Ergebnis zu Recht den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf ? 10.000.000,00 festgesetzt.

    a) Maßgeblich für die Gegenstandswertfestsetzung ist, worauf das Arbeitsgericht zutreffend im (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - hingewiesen hat, das Interesse der Klagepartei bei Klageeinreichung, denn der Angreifer bestimmt den Streitgegenstand.

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