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   ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15   

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ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15 (https://dejure.org/2016,64984)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 23.03.2016 - 3 BV 26/15 (https://dejure.org/2016,64984)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 23. März 2016 - 3 BV 26/15 (https://dejure.org/2016,64984)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit, dass materielle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach BetrVG nicht verwirken können, da auf solche nicht verzichtet werden kann (so z.B.: BAG vom 14.12.1999 - 1 ABR 27/98 - NZA 2000, S. 783 unter B.2 der Gründe; BAG vom 28.08.2007 - 1 ABR 70/06 - NZA 2008, S. 188 unter B.II.1.e) der Gründe).

    Davon ausgenommen wird in den genannten Entscheidungen ausdrücklich die Möglichkeit, dass eine "prozessrechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen" kann (BAG 14.12.1999, a.a.O. und BAG vom 28.08.2007, a.a.O. unter Bezug auf BAG vom 14.12.1999; vgl. aber auch dazu: LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2008 - 2 Ta BV 42/07-, NZA-RR 2008, S. 414 unter II.2) der Gründe), wenngleich in den genannten Entscheidungen eine solche prozessuale Verwirkung mangels Zeit- oder Umstandsmoment - letztlich fehlender Unzumutbarkeit für die in Anspruch genommenen Arbeitgeber sich noch auf die Begehren einzlassen - verneint wurden.

    Es bleibt anzumerken, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2007 (Aktenzeichen 1 ABR 70/06 -, a.a.O.) die prozessrechtliche Verwirkung deshalb verneint hatte, weil im dortigen Sachverhalt nicht ersichtlich war, weshalb sich die Arbeitgeberseite auch nach längerem Nichtgeltendmachen von Mitbestimmungsrechten nunmehr nicht auf eine Klärung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts einlassen sollte.

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit, dass materielle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach BetrVG nicht verwirken können, da auf solche nicht verzichtet werden kann (so z.B.: BAG vom 14.12.1999 - 1 ABR 27/98 - NZA 2000, S. 783 unter B.2 der Gründe; BAG vom 28.08.2007 - 1 ABR 70/06 - NZA 2008, S. 188 unter B.II.1.e) der Gründe).

    Davon ausgenommen wird in den genannten Entscheidungen ausdrücklich die Möglichkeit, dass eine "prozessrechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen" kann (BAG 14.12.1999, a.a.O. und BAG vom 28.08.2007, a.a.O. unter Bezug auf BAG vom 14.12.1999; vgl. aber auch dazu: LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2008 - 2 Ta BV 42/07-, NZA-RR 2008, S. 414 unter II.2) der Gründe), wenngleich in den genannten Entscheidungen eine solche prozessuale Verwirkung mangels Zeit- oder Umstandsmoment - letztlich fehlender Unzumutbarkeit für die in Anspruch genommenen Arbeitgeber sich noch auf die Begehren einzlassen - verneint wurden.

  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    Zugleich dient eine solche Unzulässigkeit der Geltendmachung eines Rechts dem Bedürfnis der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (st. Rechtsprechung, vgl. nur z.B.: BAG vom 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 -, NZA 2007, S. 396, 398 Rdz. 17 m.w.N.).

    Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass die unter Punkt b) (siehe unten) erörterten Umstände, wegen der es für die Arbeitgeberin unzumutbar ist, sich nunmehr auf die Frage der vollständigen oder unvollständigen Informationen vor der Versetzung des Herrn L. einzulassen, besonders gravierend sind (zu dieser Wechselwirkung siehe Punkt 1.a der Gründe und dazu nochmals BAG vom 12.12.2006, a.a.O., Rdz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    Dabei besteht zwischen dem Verhalten des Berechtigten - aber auch des Verpflichteten - und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitlablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind bzw. an die Umstände umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH vom 19.10.2005, NJW 2006, S. 219).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    In der Sache selbst meint die Arbeitgeberin, im Jahr 2012 den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet zu haben; weitere Auskunftspflichten - insbesondere über die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Herrn L. - hätten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - nicht bestanden.
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.03.2008 - 2 TaBV 42/07

    Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassungsgerät, Arbeitgeber, Unterlassung, Verstoß,

    Auszug aus ArbG Potsdam, 23.03.2016 - 3 BV 26/15
    Davon ausgenommen wird in den genannten Entscheidungen ausdrücklich die Möglichkeit, dass eine "prozessrechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen" kann (BAG 14.12.1999, a.a.O. und BAG vom 28.08.2007, a.a.O. unter Bezug auf BAG vom 14.12.1999; vgl. aber auch dazu: LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2008 - 2 Ta BV 42/07-, NZA-RR 2008, S. 414 unter II.2) der Gründe), wenngleich in den genannten Entscheidungen eine solche prozessuale Verwirkung mangels Zeit- oder Umstandsmoment - letztlich fehlender Unzumutbarkeit für die in Anspruch genommenen Arbeitgeber sich noch auf die Begehren einzlassen - verneint wurden.
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