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   ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19   

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https://dejure.org/2020,56903
ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19 (https://dejure.org/2020,56903)
ArbG Regensburg, Entscheidung vom 16.03.2020 - 3 BV 31/19 (https://dejure.org/2020,56903)
ArbG Regensburg, Entscheidung vom 16. März 2020 - 3 BV 31/19 (https://dejure.org/2020,56903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Betriebsrat, Arbeitgeber, Eingruppierung, Interessenausgleich, Stellenbeschreibung, Sozialplan, Zustimmung, Zustimmungsverweigerung, Arbeitsaufgabe, Gesamtbetriebsrat, Beschlussverfahren, Software, Nachlass, Tarifvertragsparteien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 27.09.2000 - 10 ABR 48/99

    Begriff der körperlich schweren Arbeit - Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten zu

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    bb) Grundsätzlich gelten die Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt, wenn eine Tätigkeit entsprechend einem tariflichen Beispiel tatsächlich ausgeübt wird (BAG vom 27.09.2000, 10 ABR 48/99).
  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    Diese Sammelkasse wäre damit eine über die einzelne Abteilungskasse hinausgehende Kasseneinrichtung, weil sie abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte Kassenangelegenheiten erledigt und somit übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen hat, was mit einer höheren Verantwortung verbunden ist (vgl. BAG vom 09.12.1987, 4 AZR 461/87).
  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 389/99

    Eingruppierung eines Sachgebietsleiters in der Fachrichtung Bauingenieurwesen -

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder Dritte, Personen, Sachen oder Arbeitsabläufe beziehen (BAG vom 21.06.2000, 4 AZR 389/99).
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    Die Selbstständigkeit erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG vom 23.09.2009, NJOZ 2010, 1311).
  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 66/13

    Tarifpluralität - Eingruppierung

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei der Eingruppierung sowie Umgruppierung kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht, d.h. der Betriebsrat übt lediglich eine Richtigkeitskontrolle aus (BAG vom 14.04.2015, NZA 2015, 1077).
  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    Eine Zusammenfassung von einzelnen Tätigkeiten ist nur dann nicht möglich, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (BAG vom 28.02.2018, NJOZ 2018, 1065).
  • BAG, 05.04.1995 - 4 AZR 183/94

    Eingruppierung als "Leiter von Kindertagesstätten"

    Auszug aus ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19
    Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang sich die Erstkraft noch mit anderen Aufgaben, beispielsweise dem Kassieren beschäftigt, da sie jederzeit und sofort in der Lage sein muss, aktiv die Aufgabe der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Kassenabläufe, beispielsweise bei der Klärung von Problemen bei Kassenvorgängen, wahrzunehmen (vgl. zur Leitungsaufgabe: BAG vom 21.10.1992, AP BAT 1995, §§ 22, 23 Nr. 164; BAG vom 05.04.1995, 4 AZR 183/94).
  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, 3 BV 31/19 wird die Entscheidung in Ziff. 2) abgeändert:.

    Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligen zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, 3 BV 31/19 wird die Entscheidung in Ziff. 1) abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 16.03.2020, Az.: 3 BV 31/19, auf den hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, die Zustimmung des Betriebsrats hinsichtlich einer Eingruppierung der Mitarbeiter des KST in die Beschäftigungsgruppe II ersetzt und den Antrag der Arbeitgeberseite hinsichtlich der begehrten Zustimmung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn E. als Erstkraft Kasse in die Beschäftigungsgruppe III zurückgewiesen.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, Az.: 3 BV 31/19, zugestellt am 31.03.2020, abzuändern und die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters E in die Gehaltsgruppe G III nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern zu ersetzen.

    In Abänderung der Ziffer 1) des Beschlusse des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020 (Az.: 3 BV 31/19) wird der Antrag zu 2) der Beteiligten zu 1) vom 02.10.2019 zurückgewiesen.

  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, 3 BV 31/19 wird die Entscheidung in Ziff. 2) abgeändert:.

    Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligen zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, 3 BV 31/19 wird die Entscheidung in Ziff. 1) abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 16.03.2020, Az.: 3 BV 31/19, auf den hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, die Zustimmung des Betriebsrats hinsichtlich einer Eingruppierung der Mitarbeiter des KST in die Beschäftigungsgruppe II ersetzt und den Antrag der Arbeitgeberseite hinsichtlich der begehrten Zustimmung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn E. als Erstkraft Kasse in die Beschäftigungsgruppe III zurückgewiesen.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, Az.: 3 BV 31/19, zugestellt am 31.03.2020, abzuändern und die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters E in die Gehaltsgruppe G III nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern zu ersetzen.

    In Abänderung der Ziffer 1) des Beschlusse des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020 (Az.: 3 BV 31/19) wird der Antrag zu 2) der Beteiligten zu 1) vom 02.10.2019 zurückgewiesen.

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