Rechtsprechung
ArbG Schwerin, 24.11.2021 - 4 BV 18/21 |
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 24.11.2021 - 4 BV 18/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer …
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 - 4 BV 18/21 - wird inklusive des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrages zurückgewiesen.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 - 4 BV 18/21 - wird ebenfalls zurückgewiesen.
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 im Verfahren 4 BV 18/21 wird der Beteiligten zu 2 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf jeden einzelnen Dienstplan - aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Regelungsabrede vom 21.08.2013 erst nach dem jeweiligen 10. des Vorvormonats des Planmonats den jeweiligen Dienstplan für die jeweiligen Bereiche zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen.
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 im Verfahren 4 BV 18/21 wird der Beteiligten zu 2 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf jeden einzelnen Dienstplan - aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Regelungsabrede vom 21.08.2013 ihrer Verpflichtung nicht nachzukommen, bis zum 10. des Vorvormonats des Planmonats den jeweiligen Dienstplan für den jeweiligen Bereich zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.11.2021 - 4 BV 18/21 - wird inklusive des Hilfsantrages des Beteiligten zu 1 aus dem Schriftsatz vom 12.05.2022 zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021, Az. 4 BV 18/21 abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1 insgesamt zurückgewiesen.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2023 - 5 TaBVGa 1/23
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Fristgerechte Vorlage von Dienstplänen beim …
In diesem Verfahren stellte das Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 4 BV 18/21) unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 24.11.2021 fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, entsprechend der Regelungsabrede vom 21.08.2013 die Dienstpläne bis zum 10. des Vorvormonats des Planmonats zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen.