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   ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19   

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https://dejure.org/2020,47398
ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19 (https://dejure.org/2020,47398)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19 (https://dejure.org/2020,47398)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 03. November 2020 - 16 Ca 8154/19 (https://dejure.org/2020,47398)
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  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (sog. Rügefunktion st. Rspr. vgl. etwa BAG 19.04.2012 - 2 AZR 258/11).

    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem Vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, kündigungsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (sog. Warnfunktion; st. Rspr. vgl. etwa BAG 19.04.2012 - 2 AZR 258/11).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    Sie ist notwendiger Bestandteil des sog. Prognoseprinzips und zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20).

    In diesen Fällen müsste der Arbeitgeber selbst bei Ausspruch einer Abmahnung mit weiteren Pflichtverletzungen rechnen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06-AP BGB § 174 Nr. 20).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    b)          Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gesteht einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung feststellt und keine Arbeitgeberinteressen hinsichtlich der Nichtbeschäftigung vorhanden sind, die ausnahmsweise das vorhandene Arbeitnehmerinteresse an der Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs überwiegen (vgl. BAG 27.2.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 07.07.2015 -2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    Mit ihr soll das Risiko weiterer Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 -, jurisRn. 31 mwN).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 03.11.2020 - 16 Ca 8154/19
    Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (BAG, Urteil vom 17. März 2016 -2 AZR 110/15 -, Rn. 32).
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