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   ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06   

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ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06 (https://dejure.org/2007,35989)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06 (https://dejure.org/2007,35989)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 6 Ca 2800/06 (https://dejure.org/2007,35989)
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Volltextveröffentlichung

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    Zeugnis, Berichtigungsklage, wesentlicher Zeugnisinhalt, Anstellungsdatum, Funktionsbezeichnung des Ausstellers, Adresse des Beurteilten, Dankesworte

 
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  • LAG Hamm, 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96

    Inhalt und Form eines qualifizierten Zeugnisses - Definition der Begriffe

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Der Zeugnisberichtigungsanspruch setzt voraus, dass das ausgestellte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht und geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (vgl. LArbG Hamm vom 13.02.1992, 4 Sa 1077/91; LArbG Hamm vom 01.12.1994, 4 Sa 1631/94 sowie LArbG Hamm vom 27.02.1997, 4 Sa 1691/96).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wichtig ist, dass das Ausstellungsdatum in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt (vgl. LArbG Hamm vom 27.02.1997, 4 Sa 1691/96).

    Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem Begehren, ein bereits ausgestelltes Zeugnis zu berichtigen, um die Geltendmachung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs handelt, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer ein formgerechtes, wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen nicht nachgekommen ist (so BAG vom 23.06.1960 - 5 AZR 560/58 - AP Nr. 1 zu § 73 HGB; vom 23.02.1983 - 5 AZR 515/80 - AP Nr. 10 zu § 70 BAT; vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - AP Nr. 17 zu § 630 BGB; H/W/K-Gäntgen, § 109 GewO Rdnr. 27) oder ob sich der Anspruch für die Zeugnisberichtigung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableitet (so LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/01 - LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB).

    Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist jedenfalls, dass das ausgestellte Zeugnis nach Form oder Inhalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht und geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/98 - LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB; vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94 - LAGE Nr. 28 zu § 630 BGB; vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wichtig ist, dass das Ausstellungsdatum in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt (vgl. LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151).

    Es mag dahinstehen, ob der Arbeitnehmer, der erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis anfordert und dieses erst dann ausgestellt wird, eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann (ablehnend LAG Hamm vom 27.02.1997 a. a. O.).

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Der ausscheidende Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber für seine Dienste dankt, sein Ausscheiden bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (vgl. BAG vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00).

    Schließlich hat der ausscheidende Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber für seine Dienste dankt, sein Ausscheiden bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (H/W/K-Gäntgen, § 109 GewO - Rdnr. 19; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - NZA 2001, 843).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. hierzu BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 842) hat von der Beklagten unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass jedenfalls seit Mai 2004 sein Aufgabengebiet auch das Führen von Kundenstatistiken und die Erstellung von Anforderungsprofilen umfasste.

    Soweit ein Arbeitnehmer in einem qualifizierten Zeugnis eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, muss dieser Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 824).

  • LAG Köln, 02.07.1999 - 11 Sa 255/99

    Zeugnis; Leistungsbewertung; durchschnittlich; stets zu unserer Zufriedenheit;

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Die Bewertung "stets zu unserer Zufriedenheit" in einem Zeugnis bezeichnet eine durchschnittliche Leistung (vgl. LArbG Köln vom 02.07.1999, 11 Sa 255/99).

    Die von der Beklagten erteilte Bewertung "stets zu unserer Zufriedenheit" bezeichnet entgegen der Auffassung des Klägers eine durchschnittliche Leistung (vgl. LAG Köln vom 02.07.1999 - 11 Sa 255/99 -).

  • LAG Hamm, 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94

    Berichtigung eines Schlusszeugnisses; Anspruchsgrundlage hinsichtlich der

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Der Zeugnisberichtigungsanspruch setzt voraus, dass das ausgestellte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht und geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (vgl. LArbG Hamm vom 13.02.1992, 4 Sa 1077/91; LArbG Hamm vom 01.12.1994, 4 Sa 1631/94 sowie LArbG Hamm vom 27.02.1997, 4 Sa 1691/96).

    Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist jedenfalls, dass das ausgestellte Zeugnis nach Form oder Inhalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht und geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/98 - LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB; vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94 - LAGE Nr. 28 zu § 630 BGB; vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151).

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00

    Arbeitszeugnis

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Erforderlich ist aber in jedem Fall die Angabe des Vertretungsverhältnisses und die Funktion des Unterzeichners, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (vgl. BAG vom 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - NZA 2002, 33).
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    (vgl. hierzu BAG vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 - NZA 1993, 698).
  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 515/80

    Zeugnisanspruch

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem Begehren, ein bereits ausgestelltes Zeugnis zu berichtigen, um die Geltendmachung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs handelt, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer ein formgerechtes, wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen nicht nachgekommen ist (so BAG vom 23.06.1960 - 5 AZR 560/58 - AP Nr. 1 zu § 73 HGB; vom 23.02.1983 - 5 AZR 515/80 - AP Nr. 10 zu § 70 BAT; vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - AP Nr. 17 zu § 630 BGB; H/W/K-Gäntgen, § 109 GewO Rdnr. 27) oder ob sich der Anspruch für die Zeugnisberichtigung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableitet (so LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/01 - LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB).
  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem Begehren, ein bereits ausgestelltes Zeugnis zu berichtigen, um die Geltendmachung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs handelt, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer ein formgerechtes, wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen nicht nachgekommen ist (so BAG vom 23.06.1960 - 5 AZR 560/58 - AP Nr. 1 zu § 73 HGB; vom 23.02.1983 - 5 AZR 515/80 - AP Nr. 10 zu § 70 BAT; vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - AP Nr. 17 zu § 630 BGB; H/W/K-Gäntgen, § 109 GewO Rdnr. 27) oder ob sich der Anspruch für die Zeugnisberichtigung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableitet (so LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 - NZA-RR 1998, 151; LAG Hamm vom 13.02.1992 - 4 Sa 1077/01 - LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB).
  • LAG Hamm, 20.06.2006 - 19 Sa 135/06

    Zeugnisberichtigung, Darlegungs- und Beweislastverteilung

    Auszug aus ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06
    Denn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einem Zeugnis so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitnehmer ein klares Bild machen kann, wobei nur Unwesentliches verschwiegen werden darf (vgl. BAG vom 10.05.2005 - EZA Nr. 3 zu § 109 GewO; LAG Hamm vom 20.06.2006 - 19 Sa 135/06 -).
  • LAG Hamm, 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91

    Zeugnis; Zeugniserteilung; Zeugnisberichtigung; Schlechterfüllung; Zeugnisinhalt;

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

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