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ArbG Darmstadt, 11.02.2015 - 1 Ca 177/14 |
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Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 11.02.2015 - 1 Ca 177/14
- LAG Hessen, 14.12.2015 - 7 Sa 418/15
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 14.12.2015 - 7 Sa 418/15
Die Anordnung einer Rufbereitschaftsverpflichtung kann auch konkludent …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2015 - 1 Ca 177/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2015-1 Ca 177/14 - überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.547,66 brutto nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2015-1 Ca 177/14 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.