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   ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99   

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ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99 (https://dejure.org/2000,16835)
ArbG Eisenach, Entscheidung vom 09.11.2000 - 2 Ca 804/99 (https://dejure.org/2000,16835)
ArbG Eisenach, Entscheidung vom 09. November 2000 - 2 Ca 804/99 (https://dejure.org/2000,16835)
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  • lex7.de

    Vorgenommene Bezugnahme auf einen branchenfremden Tarifvertrag kann nicht dahingehend interpretiert werden, daß die Parteien gerade nicht dem im Vertrag genannten Tarifvertrag arbeitsvertragliche Geltung verschaffen wollten

 
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  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Anm. Wiedemann; Urteil vom 05.09.1990, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19; Urteil vom 20.03.1991, BAGE 67, 330 = AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20 mit abl.

    Nur das Anknüpfen an die Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers gewährleistete die vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung eines einheitlichen Tarifvertrages und ermögliche eine rechtlich klare und tatsächlich praktikable Lösung (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.; vorher auch schon BAG Urteil vom 14.06.1989, a. a. O.).

    Im Urteil vom 20.03.1991 (a. a. O.) wird zwar zunächst eine doppelte Tarifbindung des Arbeitgebers angenommen, die jedoch im Ergebnis auch dann zu einer Bindung nur an einen (nämlich den spezielleren) der beiden Tarifverträge führt, wenn der Arbeitnehmer qua Mitgliedschaft in der vertragsschließenden Gewerkschaft an den anderen ("verdrängten") Tarifvertrag gebunden ist, mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis der entsprechenden Parteien des Arbeitsvertrages nicht mehr dem Schutz des verdrängten Tarifvertrages unterliegt, eben weil er nach dem Grundsatz der "Tarifeinheit" verdrängt ist, aber auch nicht dem Schutz des "verdrängenden" Tarifvertrages, weil der Arbeitnehmer insoweit tariflich nicht gebunden ist.

    Der Schutzzweck des Frageverbots ist mit der Einstellung erfüllt; gegen eine spätere mögliche Maßregelung ist der Arbeitnehmer durch § 612 a BGB geschützt (Hanau/Kania, Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20).

    Diese praktische Schwierigkeit, die der 4. Senat immer wieder erwähnt, wird deshalb durch die Lösung der Tarifpluralität nach den Grundsätzen der Tarifeinheit gerade nicht gelöst (so auch Hanau/Kania, Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20).

    Dem kann der 4. Senat nicht schlüssig mit dem Ansinnen begegnen, die verdrängte Gewerkschaft könne nun ihrerseits durch den Abschluß eines noch spezielleren Tarifvertrages ihrerseits die konkurrierende Gewerkschaft verdrängen (so aber im Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.; dazu mit konkretem Beispiel Reuter, a. a. O., S. 108: wie soll die DAG dem ihrer Ansicht nach Angestellteninteressen unzureichend berücksichtigenden Tarifvertrag der dominierenden DGB-Gewerkschaft durch einen Angestelltentarifvertrag "betriebsnähere" Konkurrenz machen?).

    Die Rechtsprechung liefert damit einem Arbeitgeber die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Wirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Mindestarbeitsbedingungen branchenweit erzwingt, auszuhebeln, etwa indem mit einer kleineren oder sog. "gelben" Gewerkschaft ein Haustarifvertrag abgeschlossen wird, der sogar dann zur Verdrängung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages führen soll, wenn im Betrieb kein einziges Mitglied dieser Gewerkschaft ist und deshalb auch kein einziger Arbeitnehmer des Betriebs unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt - eine nach Auffassung der Kammer unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten, aber auch unter (hier nicht maßgeblichen) sozialpolitischen Aspekten eine gespenstische Vorstellung (krit., auch Hohenstatt, a. a. O., S. 1682; Wiedemann/Arnold, a. a. O., S. 445; Hanau/Kania, Anm zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Fenn FS Kissel 1994, 213, 235 f; Merten, a. a. O., S. 575 f).

    Im Senatsurteil vom 20.03.1991 (BAGE 67, 330 = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz m. abl. Anm. Hanau/Kania) wird - wie oben dargelegt - die Auffassung vertreten, daß nach dem Prinzip der "Tarifeinheit" in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden solle, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität der sachnähere Tarifvertrag vorzuziehen sei.

    Der 4. Senat hat dagegen zur Begründung ausgeführt, daß die Unterscheidung zwischen Betriebsnormen und Inhaltsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG "aber oft tatsächliche Schwierigkeiten (bereiteten) ... Aufgrund dessen" könne der gesetzlich vorgesehenen Differenzierung nicht gefolgt werden (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.).

    Nach seiner Rechtsprechung ist auch der Fall der Geltung eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Inbezugnahme als ein Fall der Tarifpluralität bzw. -konkurrenz zu werden; danach sei es nicht erheblich, welchem Rechtsgrund ein konkurrierendes Tarifwerk seine Geltung verdankt (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.; BAG Urteil vom 04.09.1996, a. a. O.; bestätigt in Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.).

    Im Ergebnis stellt die Auffassung des 4. Senats auch insoweit einen erheblichen Eingriff in die einzelvertragliche Gestaltungsfreiheit und zudem einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG dar (so auch Wiedemann/Arnold, a. a. O., S. 447; Hohenstatt, a. a. O., S. 1682 f; Kraft, a. a. O., S. 167; Merten, a. a. O., S. 577 f; Hanau/Kania, Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Reuter, a. a. O., S. 109; krit. auch Gamillscheg, a. a. O., S. 757 f).

    Er schränkt die verdrängende Wirkung des spezielleren Tarifvertrags bei vertraglicher Inbezugnahme des "verdrängten" Tarifvertrages jedenfalls für den Fall ein, daß die vertragliche Inbezugnahme zeitlich nach dem Inkrafttreten des spezielleren Vertrages liegt, weil daraus geschlossen werden könne, daß die Parteien tatsächlich zwei Tarifverträge im Betrieb nebeneinander zur Wirkung kommen lassen wollten (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.).

    Letztlich geht damit aber auch der 4. Senat davon aus, daß der Grundsatz der Tarifeinheit offenbar einzelvertraglich abdingbar ist (so auch Hanau/Kania, Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20), was die sonstige überragende Bewertung dieses Grundsatzes durch den 4. Senat allerdings beträchtlich relativiert.

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einer derartigen Konstellation eine solche "korrigierende Auslegung" arbeitsvertraglicher Vereinbarungen vorgenommen (BAG Urteil vom 04.09.1996, BAGE 84, 97 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).

    Nach seiner Rechtsprechung ist auch der Fall der Geltung eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Inbezugnahme als ein Fall der Tarifpluralität bzw. -konkurrenz zu werden; danach sei es nicht erheblich, welchem Rechtsgrund ein konkurrierendes Tarifwerk seine Geltung verdankt (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.; BAG Urteil vom 04.09.1996, a. a. O.; bestätigt in Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.).

    Eine Begründung hierfür wird vom Senat nicht gegeben, wenn man nicht den apodiktischen Satz, es könne nicht rechtens sein, daß Arbeitnehmer aufgrund einer Verweisungsklausel eine günstigere Rechtsposition erlangen als die organisierten Arbeitnehmer (ohne Verweisungsklausel), deren Situation sich durch den Verbandswechsel verschlechtert hat (im Urteil vom 04.09.1996, a. a. O), als eine solche "Begründung" ansehen will.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    BGHZ 90, 69, 74 f).

    Die ergänzende Vertragsauslegung darf überdies dem feststellbaren tatsächlichen Parteiwillen nicht widersprechen (BGHZ 90, 69, 77; BGH Urteil vom 31.01.1995, NJW 95, 1212; Staudinger-Roth, a. a. O., Rn 4; MK/Mayer-Maly, a. a. O., Rn 41).

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 546/95

    Tarifpluralität bei Nachwirkung eines Tarifvertrages

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Nach seiner Rechtsprechung ist auch der Fall der Geltung eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Inbezugnahme als ein Fall der Tarifpluralität bzw. -konkurrenz zu werden; danach sei es nicht erheblich, welchem Rechtsgrund ein konkurrierendes Tarifwerk seine Geltung verdankt (BAG Urteil vom 20.03.1991, a. a. O.; BAG Urteil vom 04.09.1996, a. a. O.; bestätigt in Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.).

    Der Arbeitgeber ist ggf. darauf zu verweisen, daß er sich im Wege einer Änderungskündigung von von ihm früher vereinbarten, aber nun von ihm nicht mehr gewollten einzelnen Vertragsbedingungen lossagen kann (Schwab BB 1994, 781, 782; Gaul, NZA 1998, 9, 11; ein entspr. Hinweis findet sich auch im Urteil des 4. Senats vom 28.05.1997, BAGE 86, 43 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 26).

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Rechtlich wird diese Auffassung mit dem übergeordneten Prinzip der "Tarifeinheit" begründet, das eine solche parallele Gültigkeit verschiedener Tarifordnungen verbiete (vgl. z. B. Urteil vom 14.06.1989, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 m. abl.

    So wird in der Entscheidung vom 14.06.1989 (AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 m. abl. Anm. Wiedemann) darauf rekurriert, dass ein Arbeitgeber, der einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrage (hier: Bau) unterliegt und gleichzeitig qua Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, der einen (konkurrierenden) Tarifvertrag abgeschlossen hat (mit der Folge, dass nach dem 4. Senat der allgemeinverbindliche Branchentarifvertrag nach dem Spezialitätsgrundsatz durch den Verbandstarifvertrag "verdrängt" wird), hinsichtlich des verdrängten Tarifvertrags gar nicht erst als tarifgebunden angesehen wird.

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Hiervon zu trennen ist die sog. "ergänzende Vertragsauslegung" (vgl. Soergel-M. Wolf, a. a. O., Rn 103 ff), die nach einhelliger Auffassung nur in Betracht kommt, wenn eine Regelungslücke gegeben ist und zusätzlich ein richterlicher Eingriff zwingend geboten ist (BGH Urteil vom 13.05.1993, NJW 93, 2935, 2936; Urteil vom 18.03.1994, NJW 94, 2757, 2758).

    Entscheidend ist stets die Vervollständigungsbedürftigkeit in dem Sinne, daß ohne die gebotene Vervollständigung einen angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH Urteil vom 13.05.1993, a. a. O.; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.08.1994, NZA 95, 791; Kothe, AuA 1997, 171).

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 207/92

    Tarifgeltung bei Allgemeinverbindlicherklärung und einzelvertraglicher

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Das gilt auch für die arbeitsvertraglich vereinbarte Geltung von Tarifverträgen, die auch bei Unterfallen des Arbeitsverhältnisses unter einen anderen als den in Bezug genommenen Arbeitsvertrag ihre Bedeutung insoweit behält, als der in Bezug genommene Tarifvertrag günstiger Regelungen enthält als der normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkende Tarifvertrag (so auch der 10. Senat, BAG Urteil vom 22.09.1993, a. a. O.; LAG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.12.1991, LAGE TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 1; Wank, in: Wiedemann, a. a. O., Rn 274; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rn 283; Kraft 167; Wiedemann/Arnold, a. a. O., S. 447; Danne, a. a. O., S. 113; Gaul, a. a. O., S. 15; ohne Eingehen auf die Problematik der Tarifpluralität jetzt auch Schaub, ZTR 2000, 259, 261).

    Davon geht im übrigen auch der 10. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 22.09.1993 (BAGE 74, 238 = AP § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 21) aus, der deshalb konsequent (wie die Kammer im vorliegenden Fall) in der einzelvertraglichen Bezugnahme ein vom einschlägigen Tarifvertrag "abweichende Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG sieht, die dann zulässig ist, wenn sie eine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten der Arbeitnehmer enthält (in der fraglichen Entscheidung hat der 10. Senat den Großen Senat des BAG nicht angerufen, weil das von ihm gefundene Ergebnis auf einem "Umweg" auch bei Anwendung der - von ihm ausdrücklich abgelehnten - Rechtsprechung des 4. Senats erzielt worden wäre).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Hier auf eine richterliche Korrektur zu drängen, verbietet sich bereits aus dem Gesichtspunkt, daß eine Inhaltskontrolle von privatautonom abgeschlossenen Verträgen vor allem dem Ausgleich struktureller Ungleichgewichte bei den Vertragsverhandlungen dienen soll (grdl. BVerfG Beschluß vom 19.10.1993, NJW 1994, 36).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Die Schließung der Lücke muß zur Sicherung des Vertragszwecks erforderlich sein (BGHZ 16, 71, 76; Staudinger-Roth, a. a. O., Rn 20).
  • BGH, 18.03.1994 - V ZR 159/92

    Anspruch des Grundstückskäufers auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
    Hiervon zu trennen ist die sog. "ergänzende Vertragsauslegung" (vgl. Soergel-M. Wolf, a. a. O., Rn 103 ff), die nach einhelliger Auffassung nur in Betracht kommt, wenn eine Regelungslücke gegeben ist und zusätzlich ein richterlicher Eingriff zwingend geboten ist (BGH Urteil vom 13.05.1993, NJW 93, 2935, 2936; Urteil vom 18.03.1994, NJW 94, 2757, 2758).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 56/94

    Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

  • BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85

    Recht auf gewerkschaftliche Betätigung

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 474/76

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf tarifrechtlich unwirksame Bestimmungen

  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 593/87

    Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 768/95

    Tarifgeltung: BAT oder BAT-O

  • LAG Sachsen-Anhalt, 04.08.1994 - 6 Sa 214/94

    Wirksamkeit einer mündlich ausgesprochenen Kündigung; Erfordernis einer

  • LAG Berlin, 26.03.1991 - 9 Sa 7/91

    Wettbewerbsverbot: Ausdehnung auf die neuen Länder

  • LAG Hamburg, 29.11.1995 - 8 Sa 1/95

    Streit zwischen einem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber über die

  • LAG Niedersachsen, 12.11.1999 - 3 Sa 780/99

    Klage gegen eine Entgeltkürzung; Beschäftigung als Bürofachkraft in einer

  • BAG, 27.11.1963 - 4 AZR 486/62

    Herstellung von Material - Verwendung bei Bauten - Bauliche Leistungen -

  • LAG Berlin, 31.01.1994 - 9 Sa 108/93

    Tarifvertrag: räumliche Geltung

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