Rechtsprechung
   ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,57021
ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19 (https://dejure.org/2020,57021)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 07.10.2020 - 4 Ca 622/19 (https://dejure.org/2020,57021)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 4 Ca 622/19 (https://dejure.org/2020,57021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,57021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (76)

  • LAG Niedersachsen, 07.02.1986 - 3 Sa 101/85

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer fehlenden sozialen Rechtfertigung ;

    Auszug aus ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19
    Andernfalls würden diese Vorschriften obsolet, obwohl der Gesetzgeber klar erkennbar entschieden hat, dem Betriebs- bzw. Personalrat bei der Sicherung des Arbeitsplatzes eine Schlüsselstellung einzuräumen (LAG Niedersachsen vom 10. Februar 2016 - 14 Sa 746/15, juris Rn. 33; LAG Niedersachsen vom 07. Februar 1986 - 3 Sa 101/85; LAG Köln vom 26. September 1986 - 4 Sa 696/86; ArbG Nienburg vom 15. Mai 2014 - 2 Ca 28/14, juris Rn. 49 f.).

    Dies folgt schon daraus, dass die fehlende kollektivrechtliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unmittelbar die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat, also auf der individualrechtlichen Ebene angeordnet ist (LAG Niedersachen vom 07.02.1986 - 3 Sa 101/85).

    (4) Eine planwidrige Gesetzeslücke und die Notwendigkeit einer Korrektur bestehen aber auch deshalb nicht, weil die Sicherung des Arbeitsplatzes während des Kündigungsrechtsstreits eine Frage des einstweiligen Rechtsschutzes ist und auf diesem Weg erreicht werden kann (Richardi/Fischinger in Staudinger BGB Stand 26.08.2020, § 611a Rn. 1787; Linck in v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Auflage 2013, § 4 KschG Rn. 155; LAG Niedersachen vom 10. Februar 2016 - 14 Sa 746/15, juris Rn. 35; LAG Niedersachen vom 07. Februar 1986 - 3 Sa 101/85).

    Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Arbeitnehmers besteht (Linck in v. Hoyningen-Huene/Linck, 14. Auflage 2013, § 4 KschG Rn. 155 f.; LAG Niedersachsen vom 07. Februar 1986 - 3 Sa 101/85).

    Eine Regelung, die für den Regelungszeitraum im Gegensatz zum Charakter einer einstweiligen Regelung als eine nur vorläufige Maßnahme eine praktisch endgültige Regelung trifft, die auch bei entgegengesetzter Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden kann, ist ausnahmsweise zulässig, wenn mit einer lediglich sichernden Maßnahme ein einstweiliger Rechtsschutz überhaupt nicht herbeigeführt werden kann (Vollkommer in Zöller ZPO, 33. Auflage 2020, § 940 Rn. 6; Mayer in Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO 37. Edition Stand 01.07.2020, § 938 Rn. 14; OLG Thüringen vom 08. März 2012 - 4 W 101/12, juris Rn. 14; LAG Niedersachsen vom 07. Februar 1986 - 3 Sa 101/85).

    Aufgrund der sowohl in früherer Zeit (LAG Köln vom 26. September 1986 - 4 Sa 696/86, juris LS; LAG Niedersachsen vom 7. Februar 1986 - 3 Sa 101/85, juris LS 3; ArbG Nienburg vom 7. Januar 1986 - 2 Ga 17/85, juris OS; ArbG Koblenz vom 21. Mai 1987 - 1 Ca 253/87, juris LS) als auch in jüngerer Zeit wieder aufkommenden (LAG Niedersachsen vom 10. Februar 2016 - 14 Sa 745/15, juris Rn. 30 ff.; ArbG Nienburg vom 15. Mai 2014 - 2 Ca 28/14, juris Rn. 49; ArbG Dessau-Rosslau vom 18. Juni 2009 - 10 Ca 77/09, juris Rn. 56 ff.) Ablehnung der Rechtsprechung des Großen Senats sowie der fehlenden Grundlage und Notwendigkeit einer richterrechtlichen Korrektur kann auch nicht auf eine Begründung durch "Gewohnheitsrecht" zurückgegriffen werden (so aber LAG Baden-Württemberg a. a. O.).

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19
    Nach dem Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitnehmer nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen oder falls die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben (BAG vom 24. September 2003 - 5 AZR 500/02, juris Rn. 15; LAG Berlin-Brandenburg vom 05. November 2009 - 26 Sa 1840/09, juris Rn. 25).

    Damit wollte sie die Leistung des Klägers nicht als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages annehmen (vgl. BAG vom 24. September 2003 - 5 AZR 500/02, juris Rn. 15).

    Ein solch böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdiensts kann grundsätzlich darin liegen, dass der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung erwirkt, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Beschäftigung des Arbeitgebers dann aber nicht annimmt (BAG vom 24. September 2003 - 5 AZR 500/02, juris Rn. 20 ff.; BAG vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04, juris Rn. 19 ff.).

  • ArbG Solingen, 18.06.2019 - 3 Ca 65/19
    Auszug aus ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19
    In einem zweiten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 8. März 2019 im Zusammenhang mit einer Parkerlaubnis.

    Der Kläger forderte die Beklagte am 25. November 2019, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, auf, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 3 Ca 65/19 weiterzubeschäftigen.

    Das damit gemeinte Verfahren bezüglich der Kündigung vom 8. März 2019, Aktenzeichen 3 Ca 65/19, ist seit dem 20. April 2020 rechtskräftig abgeschlossen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht