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   ArbG Hamm, 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04   

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ArbG Hamm, 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 (https://dejure.org/2005,34686)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 (https://dejure.org/2005,34686)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2005 - 3 Ca 1698/04 (https://dejure.org/2005,34686)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1412/05

    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung,

    Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L - werden zurückgewiesen, und zwar zur Titelklarstellung mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.

    Sodann hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L - die Klage formal insgesamt abgewiesen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die vorgreifliche Kündigung vom 14.07.2004 des Beklagten zu 1) nicht vorzeitig zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die Kündigung vom 29.06.2004 der Insolvenzschuldnerin erst mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.04.2005, Aktenzeichen 3 Ca 1698/04 L,.

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05

    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung,

    Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L - werden zurückgewiesen, und zwar zur Titelklarstellung mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.

    Sodann hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L - die Klage formal insgesamt abgewiesen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die vorgreifliche Kündigung vom 14.07.2004 des Beklagten zu 1) nicht vorzeitig zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die Kündigung vom 29.06.2004 der Insolvenzschuldnerin erst mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.04.2005, Aktenzeichen 3 Ca 1698/04 L,.

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1511/05

    Wirkungen eines Interessenausgleichs mit Namensliste im

    Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L - werden zurückgewiesen, und zwar zur Titelklarstellung mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.
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