Rechtsprechung
   ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31168
ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12 (https://dejure.org/2012,31168)
ArbG Kempten, Entscheidung vom 29.03.2012 - 5 Ca 12/12 (https://dejure.org/2012,31168)
ArbG Kempten, Entscheidung vom 29. März 2012 - 5 Ca 12/12 (https://dejure.org/2012,31168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,31168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    In Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind hat der Arbeitgeber als Drittschuldner eine Ermittlungspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei zweifelhaften Unterhaltsverpflichtungen trifft den Arbeitgeber-Drittschuldner eine Ermittlungspflicht

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Auszug aus ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12
    Bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO eine unterhaltsberechtigte Person nur dann zu berücksichtigen, wenn im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (vgl. BAG vom 26.11.1986 -4 AZR 786/85; Stöber Forderungspfändung Rn. 1047 m.w.N.).

    Hierzu gehört auch, dass sich leicht ermitteln lässt, ob bestimmte unterhaltsberechtigte Personen nach der Pfändungstabelle zu berücksichtigen sind (vgl. BAG vom 23.02.1983 - 4 AZR 508/81; BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85).

    Entsprechend diesen Grundsätzen kann ein Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85; weitergehend Musielak ZPO § 850c Rn. 8 der verlangt, dass der Drittschuldner die Personalunterlagen einsieht und den Schuldner befragt).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer volljährige oder verheiratete Kinder oder sonstige Angehörige als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wissen will sowie in den Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind (BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85).

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12
    Hierzu gehört auch, dass sich leicht ermitteln lässt, ob bestimmte unterhaltsberechtigte Personen nach der Pfändungstabelle zu berücksichtigen sind (vgl. BAG vom 23.02.1983 - 4 AZR 508/81; BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85).
  • LG Stuttgart, 07.05.2002 - 2 T 309/01
    Auszug aus ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12
    Die Ermittlung und Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Schuldners muss in derartigen Fällen der Drittschuldner besorgen (ganz herrschende Meinung vgl. LG Stuttgart Beschluss vom 07.05.2002 - 2 T 309/01; Stöber Forderungspfändung Rn. 1054a m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht