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ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15 |
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Beleidigung einer Kollegin als Abmahnungs- und Kündigungsgrund
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Beleidigung einer Kollegin als Abmahnungs- und Kündigungsgrund
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- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nur einen Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung, sondern im Hinblick auf die Erhaltung seiner beruflichen Fähigkeiten und den beruflichen und sozialen Status gemäß § 242 BGB für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegen den Arbeitgeber (vgl. grundlegend BAG vom 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - NJW 1956, 359; BAG Großer Senat vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).Dieser tatsächliche Beschäftigungsanspruch folgt aus §§ 611, 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG Großer Senat vom 27. Februar 1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
- BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07
Abmahnung wegen Minderleistung
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Beseitigung der nun mehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG vom 12. Juli 2012 - 2 AZR782/11 - NZA 2013, 91; BAG vom 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 -juris).Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (vgl. BAG vom 27. November 2008 - 2 AZR 675/07-juris m.w.N.).
- LAG Köln, 04.07.1996 - 10 Sa 337/96
Kündigung: außerordentliche Kündigung - objektiv nicht besonders schwerwiegende …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Auch hier ist zwischen der objektiven Eignung eines Verhaltens als Kündigungsgrund und der zweiten Bewertungsstufe, der Interessenabwägung, zu unterscheiden (vgl. LAG Köln vom 4. Juli 1996- 10 Sa 337/96 - NZA-RR 1997, 171).
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
Abmahnung wegen Pflichtverletzung
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Beseitigung der nun mehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG vom 12. Juli 2012 - 2 AZR782/11 - NZA 2013, 91; BAG vom 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 -juris). - BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12
Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (vgl. BAG vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - NZA 2013, 1345). - BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige, aber nicht alle zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (vgl. BAG vom 13. März 1991 - 5 AZR 133/90 - NZA 1991, 768). - BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54
Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit, …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nur einen Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung, sondern im Hinblick auf die Erhaltung seiner beruflichen Fähigkeiten und den beruflichen und sozialen Status gemäß § 242 BGB für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegen den Arbeitgeber (vgl. grundlegend BAG vom 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - NJW 1956, 359; BAG Großer Senat vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). - BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
In der zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. z.B. BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 5341/09 - juris; BAG vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB). - BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83
Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Verfahren für …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Das freie Ermessen des Gerichts beschränkt sich insoweit darauf, ob es der verurteilten Partei im Einzelfall eine längere als diese Mindestfrist zubilligen will (vgl. BAG vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 533/83 - juris). - LAG Hessen, 24.10.2000 - 9 TaBV 19/00
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 22.07.2015 - 3 Ca 170/15
Im Übrigen stellt die Beleidigung von Arbeitskollegen erst dann eine Verletzung (auch) der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, wenn sie in ihrer Beharrlichkeit eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens, der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufs zur Folge hatte, weil erst dann das Arbeitsverhältnis überhaupt berührt ist (vgl. LAG Hessen vom 24. Oktober 2000 - 9 Ta BV 19/00-NZA-RR 2001, 300 m.w.N.).